Amendments to the Convention relative to the modification of the police regulations governing the transport of combustible and inflammable goods on the Rhine

Filename: 1913-TransportCombustibleInflammableGoodsOnRhine.DE.txt
Source: Parry: The consolidated treaty series Call#: JX120 .P35 v.218 p. 133. Original source: German text-Lagemans, XVIII, 292 Also Doc. R., 11, 635-Stbl. 1913, no. 348

Convention between Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, the Netherlands and Prussia respecting the Transport of Combustible and Inflammable Goods on the Rhine

Source: Parry: The consolidated treaty series Call#: JX120 .P35 v.218 p. 133. Original source: German text-Lagemans, XVIII, 292 Also Doc. R., 11, 635-Stbl. 1913, no. 348

Preusse

Mit Schreiben vom 18. Februar 1913 hat der Bevollmächtigte für an den Vorsitzenden der Zentral-Kommission für die Rheinschiffahrt unter Benachrichtigung der übrigen Bevollmächtigten folgendes Schreiben gerichtet:

"Die Polizeiverordnung, betreffend die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein, enthält im § 7 a Abs. 1 ebenso wie die Polizeiverordnung, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Karbid, vom 6. April 1906 (H. M. Bl. S. 169) im § 14 Ab. 6 die Vorschrift, dass die Karbidgefässe die Aufschrift tragen müssen: "Karbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."

Nach den Vorschriften unter Ie A Abs. 3 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (R. G. BI. 1909 Nr. 3) müssen die Kalciumkarbid enthaltenden Verbandstücke die Aufschrift tragen: "Vor Nässe zu schützen".

Dieselbe Vorschrift ist in die' Deutsch-österreichisch-ungarische Vereinbarung leichterer Vorschriften vom 4. Mai 1912 (R. G. Bl. S. 227), ausserdem in den im Juli v. Js. in Bern zustande gekommenen Entwurf der Anlage I zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr, in die Anlage I zur Polizeiverordnung, betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen vom 30. März 1912 (Beilage zu Nr. 9 des Handels-Ministerialblattes für 1912) und in Uebereinstimmung hiermit in die Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft aufgenommen.

Diese Verschiedenheit der Aufschriften war den Beteiligten lästig; sie beantragten daher deren Beseitigung. Infolgedessen ist in der demnächst zur Veröffentlichung gelangenden neuen Polizei-Verordnung, betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen etc., die im Eisenbahn- und Kauffahrteischiffsverkehr geforderte Aufschrift vorgeschrieben. Das Gleiche ist geschehen in den im September d. Js. vom Verbande Deutscher Berufsgenossenschaften beschlossenen Normal-Unfallverhütungsvorschriften für gleichartige Gefahren in gewerblichen Betrieben.

Im Interesse der Beteiligten erscheint es geboten, auch in dem im "Eingang erwähnten Paragraphen der Polizei-Verordnung, betreffend die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein für Behälter mit Karbid die Aufschrift zu fordern: "Karbid. Vor Nässe zu schützen!" Inhaltlich spricht für diese Aufschrift deren grössere Bestimmtheit, was mit Rücksicht auf die Strafbestimmungen von Bedeutung ist.

Indem ich hiernach namens meiner Regierung die Abänderung des § 7 a. Abs. 1 der erwähnten Polizei-Verordnung in dem gedachten Sinne in Anregung bringe, beehre ich mich Euer Hochwohlgeboren ergebenst zu ersuchen, den Gegenstand auf die Tagesordnung unserer nächsten Sitzung setzen zu wollen. Abschrift dieses Schreibens habe ich den übrigen Herren Bevollmächtigen zugehen lassen."

Dieser Anregung der preussischen Regierung haben namens ihrer Regierungen zugestimmt:

der Bevollmächtigte für Bayern mit Schreiben vom 14 März 1913,

der Bevollmächtigte für Hessen mit Schreiben vom 26 März 1913,

der Bevollmächtigte für Baden mit Schreiben vom 4 April 1913,

der Bevollmächtigte für Elsass-Lothringen mit Schreiben vom 29 April 1913,

der Bevollmächtigte für Niederland in der heutigen Sitzung.

BESCHLUSS:

1. Der § 7 a. Abs. 1 der Polizei-Verordnung, betreffend die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein erhält folgende Fassung:

"Kalciumkarbid muss in luftdicht verschlossene eiserne Gefässe verpackt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefässe nicht beigepackt werden. Die Gefässe müssen die Aufschrift tragen: "Karbid. Vor Nässe zu schlitzen!"

2. Die Aenderung soll am 1. Oktober 1913 in Kraft treten.

3. Die Bevollmächtigen werden ersucht, bei ihren Regierungen das Weitere zu veranlassen.

Freiherr VON HIRSCHBERG,

Vorsitzender, WIENER.

CRONAU, IMROTH.

VON EYSINCA, FRANKE.

Cette convention a été promulguée par l'Arrêté du 8 Août 1913 (B. d. L. no. 348).