Agreement between the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety of Germany and the Ministry of Environment and Forestry of the Republic of Turkey concerning the implementation of joint environmental projects in the Republic of Turkey

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Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft der Republik Türkei über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Türkei [Agreement between the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety of Germany and the Ministry of Environment and Forestry of the Republic of Turkey concerning the implementation of joint environmental projects in the Republic of Turkey]

Source: http://www.ecolex.org/server2.php/libcat/docs/Volltext/TRE145402G.doc, downloaded 20100512

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland

und

das Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft der Republik Türkei -

im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei und im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen durch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu festigen und zu vertiefen,

eingedenk des Abkommens vom 5. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit im Umweltschutz,

in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und in der Absicht, gemeinsam zur Verminderung von Umweltbelastungen und damit zum Klimaschutz beizutragen,

eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und im Rahmen der internationalen Verhandlungen zur Bekämpfung des Klimawandels sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Realisierung gemeinsamer Umweltschutzpilotprojekte auf dem Gebiet der Republik Türkei zum Klimawandel und zur Reduzierung von Umweltbelastungen.

(2) Die Projektvorauswahl erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft der Republik Türkei im Wege eines transparenten Interessenbekundungsverfahrens, dessen wesentliche inhaltliche Ziele vorher zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden. Die daraus resultierenden Projektvorschläge werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit entsprechend prüffähigen Projektunterlagen schriftlich zugeleitet, welches die Prüfung dieser Projektvorschläge unter Beachtung jeweils verfügbarer Haushaltsmittel veranlasst. Danach unterbreitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einer noch aus Vertretern der Vertragsparteien zu bildenden Arbeitsgruppe „Gemeinsame deutsch-türkische Umweltschutzpilotprojekte" konkrete Förderangebote. Abschließend verständigen sich die deutschen und die türkischen Vertreter dieser Arbeitsgruppe im schriftlichen Verfahren über die Umsetzung konkreter Einzelprojekte.

(3) Die Förderungsempfänger werden die einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der Arbeitsgruppe „Gemeinsame deutsch-türkische Umweltschutzpilotprojekte" vereinbarten Projekte jeweils mit der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit der Projektbegleitung beauftragten Institution abstimmen. Bei den Pilotprojekten kommen die besten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten.

Artikel 2

(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Umsetzung der betreffenden Projekte gewähren. Diese werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland an die mit der Projektbegleitung beauftragte Institution ausgereicht und von dort an die betreffenden Förderungsempfänger weitergeleitet. Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur Umsetzung der Pilotprojekte sicher.

(2) Ferner wird die mit der Projektbegleitung beauftragte Institution bei Bedarf zur Finanzierung der Pilotprojekte zweckgebundene Darlehen zur Verfügung stellen.

(3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die mit der Projektbegleitung beauftragte Institution und die Fördernehmer Förderverträge, die vor dem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Umwelt und Forstwirtschaft der Republik Türkei bedürfen.

Artikel 3

(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen und Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Absatz 1 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit Zöllen, Zollgebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit vergleichbarer Wirkung belastet.

(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Pilotprojekte werden im öffentlichen internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevorzugung nach Maßgabe der nach Artikel 2 Absatz 3 zu schließenden Förderverträge vergeben.

Artikel 4

Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der mit der Projektbegleitung beauftragten Institution sowie des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Fördernehmern werden in den Förderverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 vereinbart.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(2) Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Realisierung der im Rahmen dieser Vereinbarung begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vereinbarung nicht abgeschlossenen Projekte.

Geschehen zu Ankara am 4. Oktober 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Sigmar Gabriel

Für das Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft der Republik Türkei

Osman Pepe