Additional Protocol To The Convention On Third Party Liability In The Field Of Nuclear Energy

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Source: Bundesgesetzblatt 1975/II, pp. 1007 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

Additional Protocol To The Convention On Third Party Liability In The Field Of Nuclear Energy

Source: Bundesgesetzblatt 1975/II, pp. 1007 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik als Unterzeichnerstaaten des im Rahmen der Europäischen Kernenergie-Agentur der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, in Paris geschlossenen Ubereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie.

IN DER ERWÄGUNG, daß auf einer Internationalen Konferenz, die vom 29. April bis 19. Mai 1963 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien stattfand und auf der die Unterzeichnerstaaten vertreten waren, ein inter-nationales Ubereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden angenommen wurde;

IM HINBLICK darauf, daß nach Artikel XVII des genannten Übereinkommens dieses die Anwendung des Pariser Übereinkommens auf dessen Vertragsparteien untereinander nicht berührt;

IN DEM WUNSCHE jedoch, soweit wie möglich einen etwaigen Widerspruch zwischen den beiden Übereinkommen zu vermeiden, so daß sie Vertragsparteien beider Übereinkommen werden können, falls sie das wollen;

SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:

Das Ubereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt geändert:

A. Der letzte Absatz der Präambel wird durch folgenden Wortlaut er-setzt:

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Bestimmungen dieses bereinkommens auch auf Schäden anzuwenden, die durch Ereignisse infolge ionisierender Strahlung verursacht worden sind und von diesem Ubereinkommen nicht erfaßt werden;

B. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 2

Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte ist dieses Ubereinkommen weder auf nukleare Ereignisse, die im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten eintreten, noch auf dort erlittenen Schaden anzuwenden, sofern nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, etwas anderes bestimmt.

C. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 3

(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Ubereinkommen für:

(i) Schaden an Leben oder Gesundheit von Menschen und

(ii) Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, ausgenommen

1. die Kernanlage selbst und jegliche Vermögenswerte auf deren Gelände, die im Zusammenhang mit der Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen,

2. in den Fällen des Artikels 4 die Beförderungsmittel, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben,

wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder dieser Verlust (im folgenden Schaden" genannt) durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das entweder auf Kernbrennstoffe oder auf radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die sich in der Kernanlage befinden, oder auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die aus der Kernanlage stammen, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.

(b) Wird der Schaden oder der Verdust gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens oder des Verlustes, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten Schaden oder Verlust nicht hinreichend sicher trennen läßt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der Schaden oder der Verdust gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Ubereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Ubereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder ein-geschränkt noch anderweitig berührt.

(c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung bestimmen, daB sich die Haftung des Inhabers einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage auch auf den Schaden er-streckt, der von einer ionisierenden Strahlung aus einer nicht in Absatz (a) erwähnten Strahlenquelle in der be-treffenden Kernanlage herrührt oder sich daraus ergibt.

D. Artikel 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 4

Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der da-mit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:

(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Ubereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:

(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurück-zuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat;

(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat;

(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß Befugte übernommen hat;

(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.

(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt,

(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurück-zuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;

(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;

(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat;

(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen.

(c) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift die-ses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sichetheit ent

halten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist,. nicht bestritten werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.

(d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß diesem Überein-kommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, daß die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Ver-lauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.

E. Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 5

(a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen Schaden.

(b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Dritter haftet.

(c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für den Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in

der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folge-zeit übernommen hat.

(d) Haften gemäß diesem Ubereinkommen mehrere Inhaber von Kern-anlagen für einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und der-selben Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu er-bringen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinaus-gehen.

F. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 6

(a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis verursachten Schadens kann nur gegen den Inhaber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem Ubereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend gemacht werden.

(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung internationaler Ubereinkommen auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen.

(c) (i) Nicht berührt durch dieses Ubereinkommen wird die Haftung

1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schadi-gungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber

einer Kernanlage gemäß Artikel 3 (a) (ii) (1) und (2) oder Artikel 9 nicht nach diesem Ubereinkommen haftet;

2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet.

(ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden nur, wenn das in Artikel 7 (c) vorgesehene Recht nicht in Anspruch genommen worden ist, und auch dann nur, soweit das innerstaatliche Recht oder das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, besondere Vorschriften über Schäden an Beförderungsmitteln enthält.

(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden gemäß einem internationalen Ubereinkommen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung in die durch dieses Ubereinkommen festgesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein.

(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptniederlassung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, oder ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen Schaden, der durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates eingetretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, oder einen dort erlittenen Schaden ersetzt, so erwerben sie bis zu Höhe ihrer Leistung die Rechte, die der Entschädigte gegen den Inhaber einer Kernanlage bei Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte.

(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur,

(i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;

(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorgesehen ist.

(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen den Inhaber zu.

(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden vor-sehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gègen den Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.

G. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 7

(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist, darf den gemäß diesem Artikel fest-gesetzten Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.

(b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden beträgt 15 000 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, wie sie am Tage dieses Übereinkommens festgesetzt sind (im folgenden Rechnungseinheiten" genannt). Jede Vertragspartei kann jedoch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung der gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen, durch ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigen Betrag, jedoch auf keinen Fall weniger als 5 000 000 Rechnungseinheiten, festsetzen. Die genannten Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden:

(c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung vorsehen, daß die Ausnahme gemäß Artikel 3 (a) (ii) (2) nicht anzuwenden ist; jedoch darf die Einbeziehung des Schadens an den Beförderungsmitteln auf keinen Fall die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schäden auf einen unter 5 000 000 Rechnungseinheiten liegenden Betrag vermindern.

(d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäß Absatz (c) gel-

ten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis ein-tritt.

(e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daB der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie findet, daß dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kern-anlagen nicht übersteigen.

(f) Absatz (e) gilt nicht

(i) für die Beförderung auf dem See-weg, wenn auf Grund des Völker-rechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht zur friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;

(ii) für die Beförderung auf dem Luft-weg, wenn auf Grund von Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darauf zu landen.

(g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozeß gemäß diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses bereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem Artikel haftet.

H. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 8

(a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem Ubereinkommen er-lischt, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist von mehr als zehn Jahren fest-setzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung er-hoben werden; jedoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall den Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem Ubereinkommen

beeinträchtigen, der vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage wegen Tötung- oder Verletzung eines Menschen Klage er-hoben hat.

(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wieder-erlangt worden sind, so ist die gemäß Absatz (a) festgesetzte Frist vom nuklearen Ereignis an zu rechnen; je-doch darf sie auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an betragen.

(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist von mindestens zwei Jahren von der Zeit an festsetzen, von der. an der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch darf die gemäß den Absätzen (a) und (b) festgesetzte Frist nicht überschritten werden.

(d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in Absatz (a) vorgesehenen Frist

(I) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; er-klärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zu-ständig erklärten Gericht zu er-heben ist;

(ii) bei einer Vertragspartei der An-trag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung bin nen einer vom Gerichtshof fest-gesetzten Frist Klage erhoben wird.

(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Ver-

gridßerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.

I. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 9

Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt, auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.

J. Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 13

(a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist.

(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.

(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig,

(i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist, deren Gerichte;

(ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen Vertragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17' genannten Gerichtshof im Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie zu dem Falle die engste Beziehung hat.

(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnis-verfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Rechte vollstreckbar ge

worden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei voll-streckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.

(e) Wird eine Klage gemäß diesem Ubereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß diesem Artikel zu-ständigen Gericht nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, aus-genommen bei der Zwangsvollstrekkung.

K. Anhang I wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Anhang I

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zu-gestimmt worden:

1. Artikel 6(a) und (c) (i):

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich und der Regierung des Königreichs Griechenland.

Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzusehen, daß die Haftung eines anderen als des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschließlich der Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.

2. Artikel 6(b) und (d):

Vorbehalt der Regierung der Republik Osterreich, der Regierung des Königreichs Griechenland, der Regierung des Königreichs Norwegen und der Regierung des Königreichs Schweden.

Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, die den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Ubereinkommen entsprechende Bestimmungen enthält: als internationale Ubereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b) und (d) anzusehen.

3. Artikel 8(a):

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Osterreich.

Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Osterieich ein-treten, eine mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers einer, Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der zehn-jährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.

4. Artikel 9:

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Osterreich.

Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Osterreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.

5. Artikel 19:

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich und der Regierung des Königreichs Griechenland.

Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkommens als Ubernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen, in der inner-staatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu regeln.

II

(a) Die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteil des bereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden „Ubereinkommen" genannt).

(b) Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifizierung oder der Bestätigung. Die Ratifikationsurkunden zu diesem Zusatzprotokoll werden beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt; eine etwaige Bestätigung dieses Zusatzprotokolls wird ihm notifiziert.

(c) Die Unterzeichnerstaaten dieses Zusatzprotokolls, die das Übereinkommen bereits' ratifiziert haben, verpflichten sich, das Zusatzprotokoll so

II

bald wie möglich zu ratifizieren oder zu bestätigen. Die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Zusatzprotokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifizierung des Übereinkommens zu ratifizieren oder zu bestätigen. Ein Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit der Ratifizierung oder der Bestätigung des Zusatzprotokolls verbunden ist.

(d) Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikationsurkunde und jeder Bestätigung an.

(e) Bei der Feststellung der Anzahl der Ratifizierungen, die gemäß Artikel 19 (b) des bereinkommens für dessen Inkrafttreten erforderlich sind, werden nur solche Unterzeichnerstaaten berücksichtigt, die das Übereinkommen ratifiziert und das Zusatzprotokoll ratifiziert oder bestätigt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 28. Januar 1964 in deutscher, englischer, französischer, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.