Protocol Between The Governments Of The Federal Republic Of Germany And The French Republic Concerning The Constitution Of An International Commission For The Protection Of The Saar Against Pollution

Filename: 1961-ProtocolCommissionProtectionSaar-1956-CanalizationMosel.DE.txt
Source: Bundesgesetzblatt 1962/II, pp. 1106 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

Protokoll Zwischen Den Regierungen Der Bundesrepublik Deutschland Und Der Französischen Republik Über Die Errichtung Einer Internationalen Kommission Zum Schutz Der Saar Gegen Verunreinigung

Source: Bundesgesetzblatt 1962/II, pp. 1106 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

DIE REGIERUNGEN

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

Und DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK

IN DEM WUNSCH, die Anwendung von Artikel 8 der Anlage 8 des am 27. Oktober 1956 in Luxemburg unter-zeichneten Vertrages zur 'Regelung der Saarfrage des Näheren festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die unterzeichneten Regierungen errichten eine Internationale Kommission zurn Schutz der Saar gegen Verunreinigung.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 errichtete Kommission hat die Auf-gebe, eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der beiden unterzeichneten Regierungen herbeizuführen, um die Saar gegen Verunreinigung zu schützen.

Zu diesem Zweck kann die Kommission

a) alle notwendigen Untersuchungen zur Errnittlung von Art, Ausmaß und Ursprung der Verunreinigungen vorbereiten, sie durchführen lassen sowie die Ergebnisse auswerten;

b) den unterzeichneten Regierungen alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung vorschlagen.

Die Kommission befaßt sich ferner mit allen anderen Angelegenheiten, die die unterzeichneten Regierungen ihr in gegenseitigem Einvernehmen zuweisen.

Artikel 3

Die Kommission besteht aus Delegierten, die von den unterzeichneten Regierungen ernannt werden.

Jede Regierung ernennt höchstens vier Delegierte, darunter einen Delegationsleiter.

Jede Regierung kann Sachverständige ernennen; die Kommission bestimmt die Bedingungen ihrer Teilnahme an ihren Arbeiten.

Artikel 4

Den Vorsitz in der Kornmission führen nacheinander auf je zwei Jahre die Leiter der einzelnen Delegationen.

Artikel 5

Die Kommission tritt einmal jährlich auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

Ferner hat der Vorsitzende die Kommission zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn eine der unterzeichneten Regierungen dies vorschlägt.

Der Präsident legt die Tagesordnung fest. Jede Delegation kann Verhandlungspunkte auf die Tagesordnung setzen lassen. Die Tagesordnung muß den Delegationen einen Monat vor der Sitzung vorliegen.

Artikel 6

Jede Delegation hat eine Stimme.

Artikel 7

Die Kommission faßt ihre Beschlüsse in gegenseitiger Übereinstimmung.

Artikel 8

Die Kommission kann zur Prüfung bestimmter Probleme Arbeitsgruppen einsetzen. Diese bestehen aus Delegierten sowie aus Sachverständigen, die nach Artikel 3 ernannt werden.

Für jede Arbeitsgruppe wählt die Kommission einen ihrer Delegierten zum Vorsitzenden.

Artikel 9

Die Kommission stellt die von ihr für erforderlich gehaltenen .Verbindungen mit allen auf dem Gebiet der Verunreinigung der Gewässer zuständigen Stellen her.

Artikel 10

Jede unterzeichnete Regierung trägt die Kosten ihrer Vertretung sowie der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Analysen und Prüfungen.

Die Aufwendungen von gemeinsamem Interesse wer-den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgeteilt; die Art und Weise der Aufteilung wird von der Kommission vorgeschlagen und durch die Regierungen festgesetzt.

Artikel 11

Bei der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls auftretende Streitigkeiten werden die unterzeichneten Regierungen auf diplomatischem Wege regeln.

Artikel 12

Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Die Arbeitssprachen der Kommission sind deutsch und französisch.

Artikel 14

Dieses Protokoll tritt an dem durch gemeinsame Übereinkunft der unterzeichneten Regierungen festgelegten Tage in Kraft.

Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten kann es jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der unterzeichneten Regierungen gekündigt werden.

GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1961 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Blankenhorn Für die Regierung der Französischen Republik: Eric Carbonnel