Amending Convention Concerning An Addition To Article 3 Of The International Phylloxera Convention

Filename: 1889-AdditionArticle3-1881-PhylloxeraVastatrix.DE.txt
Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 15, pp. 570.

Convention concernant une adjonction à l'article 3 de la Convention phylloxérique internationale

Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 15, pp. 570.

(Uebersetzung.) Deklaration.

Die Unterzeichneten, hierzu gehiirig bevollmächtigt, sind übereingekommen, dem Artikel 3 der internationalen Reblaus - Konvention folgenden Zusatz als Absatz 3 hinzuzufügen:

In dein Verkehr zwischen den Vertragsstaaton bedarf es der im Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes hinsichtlich derjejenigen Pflanzensendungen nicht, welche aus einer in die nach Artikel 9 Ziffer 6 der Konvention veröffentlichten Verzeichnisse auf genommenen Anlage stammen.

geschehen su Bern, den 15. April 1889.

O. von Bülow.

Seiller.

J. Jooris.

Cie. de Dissbach.

A. Peiroleri.

M. W. van Wickevoort-Crommelin. Y. von Ernst.

Droz.

(Uebersetzung.)

Vollziehungs-Protokoll.

Die Unterzeichneten, welche zusammengetreten sind, um die Zusatz-Doklaration zu Artikel 3 der internationalen Reblaus-Konvention vom heutigen Tage zu vollziehen, nehmen Kenntniss davon, dass die Regierung von Luxemburg unter dem 10. März 1888 und die Regierung von Serbien unter dem 12. Dezember 1888 ihren Beitritt zu dieser Deklaration schriftlich zu Minden des Schweizerischen Bundesraths kundgegeben haben.

Sie ersuchen den Schweizerischen Bundesrath, sieh bei den an der Konvention betheiligten Regierungen über den Zeitpunkt unterrichten zu wollen, zu dem die Deklaration in den verschiedenen Staaten zur Ausführung gelangen kann, und ihnen demnächst mit zutheilen, von welchem Tage an sie in allen Vertragsstaaten in Wirksamkeit treten wird.