Convention Between Baden And Switzerland Concerning Fishing In The Rhine And Its Influxes As Well As In Lake Constance

Filename: 1875-FishingRhineLakeConstanceBadenSwitzerland.DE.txt
Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 2, pp. 60, pp. 64.

Convention Concernant La Pêche Dans Le Rhin Et Dans Ses Affluents Ainsi que Dans Le Lac De Constance

Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 2, pp. 60, pp. 64.

Um die werthvollen Fischarten im Rheine und seinen Zuflüssen, so wie im Bodensee zu erhalten und zu vermehren, sind der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Baden übereingekommen, gleichartige Bestimmungen zu vereinbaren, welche, soweit thunlich, in den Gesetzen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei in den bezeichneten Gewässern zu Grunde gelegt werden sollen.

Zu diesem Ende hin haben

der schweizerische Bundesrath

den Herrn Ständerath Dr. Jacob Sulzer,

und

die Grossherzoglich Badische Regierung

den Herrn Ministerialassessor Albert Edwin Sprenger,

zu Delegirten ernannt, und es sind dieselben hierauf am 30. Mai 1873, 6. 7. und 25. März 1875 in Basel zusammengetreten und haben unter Ratificationsvorbehalt folgende Uebereinkunft abgeschlossen:

Art. 1.

Beim Fischfang im Rheine und dessen Zuflüssen, soweit darin Salmen (Lachse) vorkommen, ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede ständige Anwendung feststehender Netze (Sperrnetze) verboten, welche auf mehr als die Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmenfange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muss mindestens 10 Centimeter im Lichten betragen.

Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht. sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der grössern Vorrichtung beträgt.

Art. 2.

Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die Oeffnungen im nassen Zustande in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben:

a) bei Salmenfange: Geflechte, (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 6 Centimeter, das Innere der Reusen: 4 Centimeter;

b) beim Fango anderer grosser Fischarten: 3 Centimeter;

c) beim Fange kleiner Fischarten: 11/2 Centimeter.

Geritho zum Fange der Köderfische unterliegen diesen Beschränkun. gen nicht.

Im Rheine zwischen Schaffhausen und Basel dürfen jedoch beim Fisch-fange überhaupt keine Netze verwendet werden, deren Oeffnungen gemessen, wie oben angegeben, weniger als 3 Centimeter betragen. Bei der Con-trole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung um ein Zehntheil nicht zu beanstanden.

Art. 3.

Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt wer-den, dass sie festliegen odor hängen bleiben.

Art. 4.

Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln, Stangen, Georen, Schiesswaffen, Sprengpatronen und andern Mitteln zur Verwundung der Fische sind ver-boten.

Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.

Das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zwecke des Fischfanges ist verboten.

Die bereits bestehenden, gewöhnlich mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbundenen Selbstfänge für Fische müssen mit Oeffnungen ver-sehen werden, deren Dimensionen den für die Maschenweite der Netze vorgeschriebenen entsprechen.

Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten.

Während der Zeit vom 20. October bis 24. December ist die Anwendung eiserner Reusen untersagt, (Vergl. Art. 6.).

Art. 5.

Die nachbenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten, noch verkauft werden, wenn die Fische vom Augo bis zur Weiche der Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben:

Salmen (Lachse) 35 Centimeter,

Seeforellen (Lachsforellen) 20 Centimeter,

Bachforellen, Ritter (Seiblinge odor Rötheli) und Eschen 15 Centimeter.

Werden Fische, welche dieses Mass nicht besitzen, gefangen, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.

Art. 6.

In der Zeit vom 11. November bis 24. December (Martini bis Weihnachten) darf die Fischerei auf Salmen (Lachse) nur mit ausdrücklicher obrigkeitlicher Genehmigung betrieben werden. Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn die Verwendung der Fortpflanzungselemente (Bogen und Milch) der gefangenen Laichreifen oder der Laichreife so nahe stehen-den Salmen (Lachse), dass solcho zur künstlichen Befruchtung aufbewahrt werden können, zum Zwecko der künstlichen Fischzucht gesichert ist.

Die ertheilte Genehmigung wird widerrufen, sobald der Fischer den in dieser Beziehung übernommenen Verpflichtungen nicht strengstens nachkömmt.

Art. 7.

Vom 20. October bis 20. Januar ist der Fang, das Feilbieten und der Verkauf der Seeforellen (Lachsforellen), der Ritter, Seiblinge oder Rötheli und der Bachforellen verboten.

Werden in dieser Zeit Fische solcher Art zufällig gefangen, so sind sie sofort wieder in das Wasser zu setzen.

Zum Zwocke künstlicher Fischzucht darf für cien Fang dieser Fisch-arten während der Schonzeit von der zuständigen Behördo Erlaubniss ertheilt, auch das Feilbieten und der Verkauf der gefangenen Fische, nach deren Benutzung zur Befruchtung, unter den geeigneten Controlmassregeln gestattet werden.

Art. 8.

Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten, ausgenommen der Salmen (Lachse) und Seeforellen (Lachsforellen) mit Netzen und Reusen (Fahre) jeder Art verboten.

Das Fischen mit Angeln wird von diesem Verbot nicht betroffen.

Es ist zulässig, an der Stelle dieser Schonzeit (Absatz 1) das System von Schonrevieren unter gänzlichem Verbot jedes Fischfanges auf mindestens ein Jahr zur Anwendung zu bringen.

Art. 9.

Der Fang von Fischen zur künstlichen Zucht und der Fang kleiner Fische zur Ernährung von Fischen in Zuchtanstalten, ferner der Fang von sogenannten Hürlingen (Heuerlinger) kann auch während der im Art. 8 bezeichheten Schonzeit von den Staatsregierungen gestattet werden.

Art. 10.

Es ist verboten in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch die Fische beschädigt werden können.

Ob und wieweit die obige Vorschrift auf dio bereits bestehenden Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder aus gewerblichen Anlagen Anwendung finden soll, wird von der zuständigen Landesbehörde bestimmt werden.

Art. 11.

Dio contrahirenden Regierungen verpflichten sich, in den Gesetzen und Verordnungen über Ausübung der Fischerei die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen soweit thunlich durchzuführen. Sio sichern sich auch gegenseitige Mitwirkung zu, um die übrigen Rheinuferstaaten zur Theilnahme an dieser Uebereinkunft zu veranlassen.

Basel, den 25. Mürz 1875.

Sulzer. Sprenger.