Agreement concerning the Establishment of a Commission on Forests and Timber

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Agreement concerning the Establishment of a Commission on Forests and Timber

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ACCORD concernant restitution d'une Commission sur les questions forestieres et du bois.

Additional source material: http://www.archive.org/stream/internationalleg008298mbp/internationalleg..., downloaded 20120201

EDITOR'S NOTE. The problems of forestry and timber were dealt with by unofficial and official conferences at Bratislava in 1923, at Lyons in 1924, at Rome in 1926, at Bratislava in 1929, at Paris and Warsaw in 1931, at Vienna and Nancy in 1932, at Berlin in 1933, at Vienna in 1934, at Paris and Copenhagen in 1935, at London and Budapest in 1936, at Paris and Stockholm in 1937, at Brussels in 1938. A meeting of timber experts was held at Geneva, April 25-27, 1932, under the auspices of the League of Nations. League of Nations Document, C.493.M. 239.1932.11.6.6. See also the report on timber statistics of the League of Nations Committee of Statistical Experts of 1938. Idem, C.226.M. 128.1938.11^.15.

An International Timber Committee (Comit6 international du Bois), established by the Vienna Conference of 1932, took an active part in the preparation of the later conferences. On March 22, 1938, the International Institute of Agriculture established a Centre inter- national de Sylviculture at Berlin; for the statute and regulations of the Center, see Institut international d' Agriculture, Comit6 permanent, Proccs-verbaux, 1938, pp. 34-38, 185-92.

An International Timber Conference was held at Marianske Lazne, April 28-May 10, 1947, under the auspices of the United Nations Food and Agriculture Organization. A European Forestry Office of the Food and Agriculture Organization was established at Geneva in November 1947.

BIBLIOGRAPHY. The text of this Agreement is also published in 39 Martens, N.R.G. (3d ser.), p. 717. G. Golay, "Les origines, les buts et les formes de la collaboration Internationale en matiere forestiere," 2 Intersylva (1942), pp. 376-87. On the background of this Agreement, see Anon., "The International Organization of the Timber Market," 6 World Trade (1934). No. 8, p. 5; Anon., "Organizing the World Timber Market," 7 idem (1935), No. I, p. 6; Anon., "European Timber Export Convention," 8 idem (1936), No. 2, p. 2; F. Arcoleo, "The Organization of the International Timber Market," 27 International Review of Agriculture (1936), pp. 41-49; E. Glesinger, Le bois en Europe (Paris, 1932), pp. 55-240; H. R. G. Greaves, Raw Materials and International Control (London, 1936), pp. 93-98; W. Parchmann, "Europaische Forstwirtschaft als Vorbild kontinentaler Marktregelung," Jahrbuch der Gesettschaft fur europdische Wirtschaftsplannung (Dresden, 1941), pp. 25-30; E. Staley, Raw Materials in Peace and War (New York, 1937), pp. 315-16.

Signed at Berlin, January 23, 1942.

RATIFICATIONS. On January 1, 1945, ratifications of or accessions to this Agreement had been deposited at Berlin by Bulgaria, Croatia, Denmark, Finland, Germany, Hungary, Italy, Rumania, Slovakia, and Sweden.

Entered into force April 9, 1942.

Text from German Reichsgesetzblatt, 1942, Part II, p. 220.

Abkommen über Einsetzung einer dänisch-deutsch- finnischschwedischen Kommission zur gemeinsamen Behandlung der Holzbedarfsdeckung in den Ländern des Nordsee- und Ostseeraumes.

Die Königlich Dänische Regierung, die Deutsche Regierung, die Finnische Regierung und die Königlich Schwedische Regierung, von dem Wunsche geleitet, gemeinsam über forst- und holzwirtschaftliche und -wissenschaftliche Fragen zu beraten und die Voraussetzungen für den geordneten Austausch der Holzüberschüsse zu untersuchen, haben sich geeinigt, ein Abkommen über die Einsetzung einer gemeinsamen Forst- und Holzkommission zu treffen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Die Königlich Dänische Regierung:

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Otto Carl Mohr;

die Deutsche Regierung:

den Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, Herrn Emil Wiehl, und den Ministerialdirektor im Reichsforstamt, Herrn Willi Parchmann;

die Finnische Regierung:

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Prof. Dr. Toivo Mikael Kivimäki;

die Königlich Schwedische Regierung:

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn Arvid Richert.

Die Bevollmächtigten haben nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart :

Artikel 1.

Zur gemeinsamen Beratung über forst- und holzwirtschaftliche und -wissenschaftliche Fragen und zur Untersuchung der Voraussetzungen für den geordneten Austausch der Holzüberschüsse wird eine Kommission eingesetzt, in welche jede der vertragschließenden Regierungen einen Vertreter als Mitglied entsendet.

Die Vertreter können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

Artikel II.

Die Kommission tagt nach Bedarf in den von Fall zu Fall zu bestimmenden Ländern, deren Regierungen diesem Abkommen angehören.

Die Geschäftsstelle der Kommission befindet sich in Berlin.

Die Kosten für die Entsendung der Mitglieder und der Sachverständigen trägt jede Regierung selbst.

Die Kommission erläßt eine Geschäftsordnung.

Artikel III.

Wenn die Kommission Vorschläge zu machen hat, so wird sie diese den von den einzelnen Ländern für die Durchführung der zweiseitigen Wirtschaftsabkommen eingesetzten Regierungsausschüssen unterbreiten. Die Ausschüsse entscheiden über die Durchführung solcher Vorschläge.

Artikel IV.

Es besteht Einverständnis darüber, daß ein gemeinsames Interesse besteht, den geordneten Austausch der Holzüberschüsse auf möglichst breiter Grundlage durchzuführen. Es ist daher erwünscht, daß andere europäische Staaten diesem Abkommen beitreten.

Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Deutschen Regierung mitgeteilt und wird alsbald nach Niederlegung der Beitrittsurkunden bei der Deutschen Regierung wirksam.

Die Deutsche Regierung teilt den Beitritt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten mit.

Artikel V.

Ein Vertragsstaat, der dieses Abkommen kündigen will, muß dies der Deutschen Regierung mitteilen; diese benachrichtigt unverzüglich die anderen Vertragsstaaten unter Mitteilung des Tages, an welchem sie die Kündigung erhalten hat.

Die Kündigung wird für den kündigenden Staat erst ein Jahr, nachdem das Kündigungsschreiben bei der Deutschen Regierung eingegangen ist, wirksam.

Artikel VI.

Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden und tritt in Kraft, sobald sämtliche Ratifikationsurkunden im Auswärtigen Amt in Berlin niedergelegt worden sind.

Artikel VII.

Das Abkommen wird nur in einer Urschrift unterzeichnet, die im Archiv des Auswärtigen Amtes in Berlin niedergelegt werden wird. Die Deutsche Regierung wird jeder der anderen beteiligten Regierungen eine beglaubigte Abschrift des Abkommens auf diplomatischem Wege zugehen lassen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Berlin, am 23. Januar 1942.

Für die Königlich Dänische Regierung: gez. O. C. Mohr.

Für die Deutsche Regierung : gez. Wiehl. gez. Parchmann.

Für die Finnische Regierung : gez. T. M. Kivimäki.

Für die Königlich Schwedische Regierung: gez. Arvid Richert.