Agreement respecting the regulation of the flow of water from Lake Constance

Filename: 1857-RegulationFlowWaterLakeConstance.DE.txt
Source: Parry: The Consolidated Treaty Series Call#: JX120 .P35 v.117 1857 p. 203-204

Agreement between Austria, Baden, Bavaria, Switzerland and Wurtemberg respecting the Regulation of the Flow of Water from Lake Constance, signed at Constance, 27/31 August 1857

Source: Parry: The Consolidated Treaty Series Call#: JX120 .P35 v.117 1857 p. 203-204

THIS text is taken from Neumann, Recueil des Traités et Conventions conclus par l'Autriche, vol. VIII, p. 89. The instrument is also printed by Martens, Nouveau Recueil Général des Traités, vol. XX, p. II5.

GERMAN TEXT

In Folge Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 1. d. M., Z. 1949, wird nachstehende am 27. und 31. August v. J. zu Constanz wegen Regulirung des Bodensee-Wasser-Abflusses von den Abgeordneten der Uferstaaten vereinbarte Convention zur allgemeinen Kenntniss gebracht, mit dem Beisatze, dass diese Convention von Oesterreich am 19. Jänner 1858, von Bayern am 2. December 1857, von Württemberg am 24. Februar 1858, von Baden am 27. Jänner 1858, und von der Schweiz am 22. März 1858 ratificirt worden ist.

Vereinbarung zwischen den Abgeordneten der Bodensee-Uferstaaten Baden, Bayern, Oesterreich, Schweiz und Württemberg, betreffend die Regulirung des Wasserabflusses aus dem Bodensee bei Constanz.

Artikel 1.

Um den bisherigen nachtheiligen Wirkungen der allzuhohen Wasserstände am Bodensee durch künftige Tieferlegung derselben vorzubeugen, soll die abgebrannte Rheinmühle sammt Nebenwerken bei Constanz nicht wiederhergestellt, die noch vorhandenen Ueberreste dieser Mühlwerke und die dazu gehörigen sogenannten Stauzeilen im Rhein beseitigt und überhaupt die Herstellung ähnlicher Wasserbauwerke für die Zukunft nicht mehr gestattet werden.

Weitere Vorkehrungen zur Verminderung der Anschwellungen des Bodensees werden zunächst nicht erforderlich.

Artikel 2.

Die grossherzoglich badische Regierung übernimmt die thunlichst baldige Wegräumung der Ueberreste der abgebrannten Rheinmühle sammt Nebenwerken, sowie die vollständige Entfernung der beiden sogenannten Stauzeilen links und rechts oberhalb der Brücke im Rhein bei Constanz. An den Kosten für die diesfallsige Wegräumung wird der grossherzoglich badischen Regierung die Summe von 1000 fl., mit Worten Eintausend Gulden (im 24 1/ 2 fl. Fuss) vergütet (Artikel 6).

Artikel 3.

Für die von der Stadtgemeinde Constanz erklärte Verzichtleistung auf alle und jede bisherigen Mühlen- und Wasserrechte, wess Namens immer, erhält dieselbe als Entschädigung die Summe von 24.000 fl., mit Worten -Vierundzwanzigtausend Gulden, wobei derselben ihre weiteren Ansprüche an die grossherzoglich badische General-Brandcasse vorbehalten bleiben.

Artikel 4.

Die Lichtweite der jetzigen Brücke darf nicht beschränkt werden.

Für den Fall der Erbauung neuer Brücken oder von Uferschutzbauten in der Nähe der jetzigen Constanzer Brücke soll oberhalb und an der dermaligen Stelle derselben das mit 400 Fuss mittlerer Lichtweite berechnete Normalprofil, unterhalb derselben aber das bestehende geschlossene Profil am Pulverthurm massgebend sein.

Artikel 5.

Sollte in der Folge eine Vergrösserung des Niederwasserprofils beim Ausflusse des Obersees am Leuchtthurm in Constanz erfolgen, so dass ein Herabgehen des niedersten Seestandes unter das bisher bekannte Minimum von 13‘3‘‘ unter dem Nullpunkte des Constanzer Pegels zu befürchten stünde, so soll dieser Senkung durch Feststellung des obigen Profils in der bisherigen Grösse mitte1st geeigneter Stauvorrichtungen vorgebeugt werden.

Die Kosten der ersten Herstellung solcher Stauvorrichtungen werden bis zum Maximalbetrage von 5000 f1., mit Worten Fünftausend Gulden, von den sämmtlichen betheiligten Uferstaaten bestritten.

Artikel 6.

Der Aufwand für die Wegräumung der noch vorhandenen Abflusshindernisse im Rhein (Artikel 2) mit 1000 fl. und die an die Stadt Constanz zu leistende Entschädigung (Artikel 3) mit 24.000 f1., zusammen 25.000 f1., wird von den betheiligten Uferstaaten in nachfolgender Weise bestritten werden:

Baden, Grossherzogthum, mit 7.000 f1,

Bayern, Königreich, mit 1.500

Oesterreich, Kaiserthum, mit 7.200

Schweiz, Eidgenossenschaft, mit 7.800

Württemberg, Königreich, mit 1.500

25.000 f1.

Nach den gleichen Verhältnisszahlen soll auch derjenige Beitrag umgelegt werden, welcher für die allenfallsige Ausführung künftiger Stauvorrichtungen (Artikel 5) nöthig werden könnte.

Artikel 7.

Für die vorstehende Vereinbarung wird die Genehmigung der betreffenden hohen Regierungen ausdrücklich vorbehalten.