Amendments to the Convention relative to the modification of the police regulations governing the transport of corrosive and poisonous substances

Filename: 1909-ModificationPoliceRegulations.DE.txt
Source: Parry: The consolidated treaty series Call#: JX120 .P35  v.209 1909 p. 338 (German). Original source: German text - Lagemans, XVII, 82; Also, Stbl. 1910, no. 119- Doc. R., II, 546

Convention between the Riverain States of the Rhine (Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, the Netherlands and Prussia) for the Modification of the Police Regulations for the Navigation of the Rhine, signed at Mannheim 19090914

Source: Parry: The consolidated treaty series Call#: JX120 .P35  v.209 1909 p. 338 (German). Original source: German text - Lagemans, XVII, 82; Also, Stbl. 1910, no. 119- Doc. R., II, 546

(Extrait du Protocole no. XXII de la session ordinaire de la Commission Centrale pour la navigation du Rhin du 9 et 14 Septembre 1909).

Der jetzigen Bestimmung im § 4 Ziffer 8 der Rheinschiffahrts-Polizei-Ordnung wird folgender Zusatz beigefügt:

In gleicher Weise haben die Schiffs- und Flossführer den Anweisungen Folge zu leisten, welche von den zuständigen Behörden oder Beamten für das Durchfahren solcher nicht besonders erkennbar gemachten Stromstrecken gegeben werden, die sich an eine oberoder unterhalb befindliche, der vorstehenden Bestimmung unterliegende Stromstrecke anschliessen.

Der § 42 der Rheinschiffahrts-Polizei-Ordnung erhält folgende Fassung:

§ 42.

Zur Sicherheit der Schiffahrt und Flosserei sind auf der Stromstrecke des preussischen Rheins von Bingen abwärts an folgenden Stellen Wahrschauen eingerichtet:

1. Am Bingerloch auf dem Mäuseturm,

2. Oberhalb des Bingerlochs, gegenüber der Wahrschau auf dem Mäuseturm, an der Zollmauer-Hilfswahrschau für die rechtzeitige Anmeldung der von Rüdesheim zu Tal kommenden Flösse,

3. An der WiI1beley,

4. Bei Oberwesel unterhalb des Ochsenturmes,

5. Dem Kammereck Gegenuber auf dem rechten Ufer,

6. Am Betteck,

7. Der Loreley gegenüber,

8. Oberhalb St. Goar an der Bank,

9. Bei einem Wasserstand unter 3,50 m am Bonner Pegel für die Rheindorfer Kehle oberha1b der ehemaligen Siegmündung.

Die Wahrschauer haben die Annäherung aller zu Tal gehenden Fahrzeuge und Flösse durch Aufziehen von Flaggen oder Körben den zu Berg fahrenden Fahrzeugen anzukündigen, wie folgt:

a. wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen einer roten Flagge,

b. wenn ein Schleppzug zu Tal kommt, durch Aufziehen einer weissen Flagge,

c. wenn ein Floss antreibt, durch Aufziehen einer roten und einer weissen Flagge,

d. an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch bezw. für das linksseitige Fahrwasser oberhalb dem Kammereck Körbe von gleicher Farbe,

e. wird am Betteck oder an der Bank neben der gewöhnlichen Flagge noch eine kleine rote Flagge gesetzt, so bedeutet dies, dass das angekündigte zu Tal kommende Schiff oder Floss in Sicht des Wahrschauers sich befindet,

f. wird an der Bank mit einer kleinen roten Flagge gewinkt, so bedeutet dies, dass ein Bergschleppzug nach dem rechten Ufer zu ausweichen soll, weil ein zu Tal kommender Personendampfer an der Landebrücke vor St. Goar am linken Ufer anlegen will. Dieses Zeichen wird nicht gegeben, wenn ausser dem Personendampfer noch ein anderes Schiff oder ein Ploss zu Tal kommt,

g. ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiss gestrichener Korb auf der Spitze des Mäuseturms aufgesetzt und damit angezeigt, dass die Flaggensignale für das zweite Fahrwasser Geltung haben,

h. bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben 10 Minuten vorher seine Absicht dem Warschauer auf dem Mäuseturm zu erkennen zu geben. Es darf erst dann abfahren, wenn hierza vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist,

i. die Warschauer zwischen Oberwesel und St. Goar (oben No. 4 bis No. 8) zeigen für den Fall des Festfahrens oder Sinkens von Fahrzeugen im Fahrwasser durch Aufziehen einer blau und weissen Flagge an, dass das Fahrwasser gesperrt ist.

Die vorgenannten Zeichen werden in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gegeben.

Während der Nacht werden keine Zeichen gegeben.

Für das Wahrschauen werden Gebühren nach besonders festgestellten und zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet.

La modification du § 4 Z. 8 a été promulguée par l'Arrêté du 21 Avril 1910 (J. 0. no. 119), tandis que le nouveau texte de l'article 42 du Règlement de Police a été promulgué par l'Arrêté du 8 Octobre 1910 (J. O. no. 299).