Convention laying down regulations for the carriage of petroleum and petroleum products in tankers on the Rhine

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Convention between the Riverain States of the Rhine (Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, the Netherlands and Prussia) Laying down Regulations for the Carriage of Petroleum and Petroleum Products in Tankers

Source: Parry: The consolidated treaty series Call#: JX120 .P35  v.209 1909 p. 338 (German). Original source: German text - Lagemans, XVII, 73; Also, Stbl. 1910, no. 87- Doc. R., II, 543. And https://books.google.com/books?id=jzn7nrno_EcC&pg=PA280&lpg=PA280&dq=%22... , downloaded 20150223

(Extrait du Protocole no. XXX de la session extraordinaire de la Commizzion Centrale pour la navigation du Rhin du 21 Mai 1909).

Polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und deren Distillationsprodukte in Kastenschiffen auf den Rhein.

An Stelle des 4 der Polizeiverordnung, betreffend die ßeförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten auf dem Rhein, von 10 März 1905 tritt folgende Bestimmung:

Section 4

Die Verwendung von Kraftmaschinen auf beladenen Kastenschiffen ist nur gestattet, wenn dieselben ohne Feuerherd betrieben werden. Dampfmaschinen mit durch Feuer geheizten Dampfkesseln und Gasmaschinen mit Generatoren dürfen somit daselbst nicht zugelassen werden. Kraftmaschinen mit inwendiger Verbrennung dürfen unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1. Die Zündung des zur Verbrennung gelangenden Gemisches darf nur im Innern des Apparates der Kraftmaschinen erfolgen; der Gebrauch einer auswärtigen Flamme ist dabei untersagt.

2. Die für den Betrieb der Kraftmaschinen benutzten Stoffe dürfen nicht feuergefährlicher sein als Petroleumdestillate, deren Entflammungspunkt nicht weniger als 21° C beträgt.

Als vorübergehend zum Antriebe der Kraftmaschinen zu benutzender Stoff ist leichtes Benzin in kleinen Mengen gestattet, welches bei einem spezifischen Gewichte von mehr als 0,68 bei 17,5° C einen Entflammungspunkt unter 21° C besitzen darf.

3. Die Temperatur der Verbrennungsprodukte ist durch geeignete Vorrichtungen so zu erniedrigen, daß die äußere Rohrwand der Ausströmleitung dieser Gase höchstens auf 80° C erhitzt wird.

4. Die Kraftmaschinen sind in von den Lagerräumen feuersicher abgesperrten, aber ausreichend lüftbaren Räumen aufzustellen. Die Behälter zur Aufnahme der Betriebsflüssigkeit und die Rohrleitungen von diesen zu der Kraftmaschine sind derart anzubringen, daß jede Feuersgefahr ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt für das zum Antriebe der Maschincn zugelassene Benzin dann als erfüllt, wenn für die Lagerung und die Rohrleitungen des Benzins das System Martini-Hüneke angewendet wird; andere Systeme sind nur dann zugelassen, wenn sie die gleiche Gewähr für Feuersicherheit bieten.

5. Es dürfen nur Motoren mit Zerstäubungsvergaser zur Aufstellung gelangen, während solche mit sog. Verdunstungskarburatoren von der Verwendung ausgeschlossen sind.

6. Das Ein- und Ausladen des Petroleums und der Petroleumdestillate (mit Ausnahme des Benzins) sowie des Was serballastes aus den Kästen des Schiffes und in dieselben mit einem durch den Motor des Schiffes zu treibenden Pumpe ist nur dann zulässig, wenn diese sowie die Leitung zum Kasten des Schiffes sich nicht in der Motorkammer befinden. Das Ein- und Auspumpen von Benzin mittels des auf dem Schiffe befindlichen Motors ist untersagt.

Ce reglement a ete promulgue par l’Arrete du 17 Mars 1910 (J.O. no. 87)