Protocol to the Additional Convention Between Switzerland, Baden And Alsace-Lorraine Concerning Fishing In Lake Constance And Its Tributaries

Filename: 1884-Protocol-1884-FishingInLakeConstance.DE.txt
Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 10, pp. 523.

Final Protocol to the Additional Convention Between Switzerland, Baden And Alsace-Lorraine Concerning Fishing In Lake Constance And Its Tributaries (Protocole Final a Convention Additionnelle Concernant La Peche Dans Le Lac De Constance Et Dans Ses Affluents)

Source: Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, deuxième série, vol. 10, pp. 523.

SCHLUSSPROTOKOLL.

Bei Unterzeichnung der Nachtragsübereinkunft zu der Uebereinkunft vom 25. März 1875, beziehungsweise 14. Juli 1877, über Anwendung gleich-artiger Bestimmungen für die Fischerei im Rheine und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees, haben die Bevollmächtigten für dienlich und erforderlich erachtet, in dem gegenwärtigen Schlussprotokolle einige Erklärungen und Erläuterungen niederzulegen:

I. Es erscheint erwünscht, daß die zum Vollzug des Section 3 der Nachtragsübereinkunft von den betheiligten Behörden zu erlassenden Vorschriften thunlichst übereinstimmen und daß zu diesem Behufe ein vorgängiges Benehmen derselben eintrete.

II. Der Fang der Silber- oder Schwebforellen soll zunächst völlig freigegeben, also auch während der Schonzeit an Kontrolen irgend welcher Art (z.B. Anlegung von Plomben) jedenfalls insolange nicht geknüpft sein, als nicht auch Seitens der übrigen Bodenseeuferstaaten solche Kontrolen eingeführt werden.

III. Zu Section 6 der Nachtragsübereinkunf t besteht Uebereinstimmung darüber, daß der Fang der so-genannten Krätzer (junge Barche, welche als Köderfische bei der Entenjagd Verwendung finden) Seitens der zuständigen Behörden auch fernerhin gestattet werden kann.

IV. Wenn auch zur Zeit über die Frage der über-wiegenden Schädlichkeit oder Nützlichkeit der Einsetzung von Fischarten in den Bodensee, welche in demselben nicht heimisch sind, ein bestimmtes Urtheil sich nicht bilden lässt und desshalb von der Vereinbarung bezüglicher Bestimmungen abgesehen wurde, so erscheint es doch wünschenswerth, daß künftighin ohne vorgängige Verständigung der Regierungen der Uferstaaten keine neue Fischarten in den See eingesetzt werden und dass keines-falls eine derartige Einsetzung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erfolge.

V. Es wird konstatiert, dass bei Angabe von Fristen in der Uebereinkunf t vom 25. März 1875, beziehungsweise 14. Juli 1877, und in der Nachtragsübereinkunft sowohl der erst- als der letzt-genannte Tag als eingeschlossen zu gelten haben.

Geschehen zu Colmar, den 21. September 1884.

COAZ HARDECK BUCHENBERGER v. BIBRA