Amendments on the Transport Of Corrosive Substances to Protocol 18 of the 1868 Revised Convention on the Navigation of the Rhine

Filename: 1899-AmendmentsTransportCorrosiveSubstancesProtocol18-1868-NavigationRhine.DE.txt
Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 188, pp. 398.

Amendments on the Transport Of Corrosive Substances to Protocol 18 of the 1868 Revised Convention on the Navigation of the Rhine

Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 188, pp. 398.

Betreffend: Die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe.

Auf Wiedervorlage des Protokolls XVIII der ordentlichen Sitzung von 1899 wird festgestellt, dass die Bevollmächtigten von Baden, Bayern, Elsass-Lothringen, Niederland und Preussen auf dem Schriftwege die Mittheilung gemacht haben; es sei seitens ihrer Regierungen dem Entwurfe von gemeinsamen, Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betr., in der Fassung der Anlage zum Protokoll XVIII der Sitzung vom 2 Oktober 1899 die Zustimmung mit der Massgabe ertheilt worden, dass in Section 1 Ziffer 1 a und Section 2 II Ziffer 2 an Stelle der Worte „geflochtene Körbe" die Worte „Körbe aus Metall oder Flechtwerk" gesetzt werden.

Von dem Bevolmächtigten für Hessen wird bezüglich der Entschliessung seiner Regierung eine gleichlautende Mittheilung gemacht.

Der in Section 5 vorgeschlagene Einführungstermin wurde im Hinblick auf die insbesondere in Niederland zu erfüllenden Förmlichkeiten als zu kurz bemessen befunden und die Verlegung desselben auf einen späteren Zeitpunkt übereinstimmend für angezeigt erachtet.

Nach gepflogener Berathung einigten sich die Bevollmächtigten über folgenden

BESCHLUSS:

I. Der in der Anlage zu Protokoll XVIII vom 2. Oktober 1899 niedergelegte Entwurf von gemeinsamen Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betr., wird dahin abgeändert, dass in Section 1 Ziffer 1 a und Section 2 II Ziffer 2 an Stelle der Worte „geflochtene Körbe" die Worte „Körbe aus Metall oder Flechtwerk" gesetzt werden und in Section 5 an Stelle des I. Juli der 1 September 1900 als Einführungstermin bestimmt wird.

II. Die Bevollmächtigten werden ersucht, die Genehmigung dieses Einführungstermins seitens ihrer Regierungen und die Publizirung der neuen Bestimmungen baldthunlicbst herbeizuführen und über die erfolgte Publizirung im Schriftwege sich Mittheilung zu machen.