Act Of Foundation Of A Consultative Commission For The International Protection Of Nature

Filename: 1913-ConsultativeCommissionProtectionOfNature.DE.txt
Source: Ruster and Simma, volume IV, pp. 1631ff. Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, troisième série, vol. 9, pp. 668; Eidgenossische Gesetzsammlung 1914, No. 36.

Stiftungsurkunde der konsultativen Kommission fur internationalen Naturschutz

Source: Ruster and Simma, volume IV, pp. 1631ff. Martens, Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international, troisième série, vol. 9, pp. 668; Eidgenossische Gesetzsammlung 1914, No. 36.

Art. 1.

Die Konferenz beschliesst die Einsetzung einer konsultativen Kommission fur internationalen Naturschutz.

Art. 2.

Die Kommissiun besteht aus zwei Vertretern fur jeden Staat oder jede autonome Kolonie; jedes Land kann die zwei Stimmen, aber die es verfugt, einem einzigen Vertreter übertragen.

Die Mitglieder werden durch die Konferenz bezeichnet auf Vorschlag der Delegierten der in derselben beteiligten Staaten.

Die Bezeichnung der Vertreter unterstebt der Genehmigung ihrer Regierungen.

Wenn ein Vorschlag nicht während der Konferenz gemacht wird, kann er nach Schluss derselben dem schweizerischen Bundesrat eingereicht werden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden als von der Konferenz ernannt betrachtet.

Wenn ein Mitglied zu ersetzen ist, so liegt die Ersatzwahl der beteiligten Regierung ob.

Jeder neu beitretende Staat bezeichnet seinen oder seine Vertreter.

Art. 3.

Die Kommission gilt als bestellt, sobald die Vertreter von neun Staaten ernannt sind. Sie soll sich mindestens einmal alle drei Jahre ver-sammeln und bleibt bis zum Zusammentritt einer neuen Konferenz im Amte.

Eine solche Konferenz findet statt, sobald dies vom der Mehrheit der in der Kommission vertretenen Staaten verlangt wird.

Art. 4.

Die Kommission wühlt ihren Vorsitzenden.

Sie wird an jeder ihrer Tagungen den Ort ihrer nächsten Zusammenkunft bezeichnen.

So oft die Kommission Sitzung halt, wird jeweilen einer der Vertreter desjenigen Staates, in welchem die Sitzung stattfindet, als Vizeprñsident bezeichnet.

Art. 5.

Der ständige Sitz der Kommission ist in Basel, solange nicht durch eine neue Konferenz ein anderer Ort bestimmt wird.

Art. 6.

Die Aufgaben der Kommission sind folgende:

1. Sammlung und Sichtung aller Angaben aber den internationalen Naturschutz und Veröffentlichung derselben;

2. Propaganda far den iutenationalen Naturschutz. Die Kommission bediebt sich hierzu der Vermittlung ihrer Mitglieder.

Der schriftliche Verkehr mit der Regierung und den Instituten eines der Konferenz beigetretenen Staates wird durch Vermittlung der diesem Staate angeh6renden Mitglieder der Kommission geführt.

Art. 7.

Die Kommission wird ihre Geschaftsordnung ausarbeiten und für jeden besonderen Fall die Art ihres Vorgehens bestimmen.

Schlussprotokoll.

Indem die Nachgenannten zur Unterzeichnung der vorstehendeu Brkunde schreiten, erklaren sie hiermit:

1. dass aus der Gründung der konsultativen Kommission keine verbindlichen Ausgaben fur die Staaten entstehen sollen;

2. dass die im Art. 2, Absatz 3, vorgesehene Genehmigung durch die Regierung auf Veranlassung der Vertreter zu geschehen hat; desgleichen die ausstehenden Ernennungen. Die Unterzeichneten werden eich dafür bemühen, dass diese Ernennungen sobald a6 möglich vorgenommen werden.

So geschehen in Bern, am 19. November 1913.