Agreement Between Germany, Poland, and Czechoslovakia On Cooperation In The Field Of Environmental Protection

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Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

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Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, die Regierung der Volksrepublik Polen und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, im folgenden "Abkommenspartner" genannt, haben

- ausgehend von den Grundsätzen und Zielen des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand von 1977, des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand von 1977 sowie des Vertrages zwischen der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand von 1967,

- in dem Bestreben, zur Verwirklichung der in dem Dokument "Die Folgen des Wettrüstens für die Umwelt und andere Aspekte der ökologischen Sicherheit" des Politischen Beratenden Ausschusses der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages vom Juli 1968 enthaltenen Orientierungen beizutragen,

- ausgehend von der Tatsache, dass die Umweltverunreinigung grenzüberschreitenden Charakter hat,

- im Bewusstsein der hohen Verantwortung der drei Staaten für den Schutz der Umwelt und die rationelle Nutzung ihrer Naturressourcen,

- entschlossen, durch die Entwicklung und Vertiefung der dreiseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes der weiteren Belastung der natürlichen Umwelt, insbesondere in den grenznahen Gebieten, vorzubeugen und die Umweltbedingungen im Interesse der Gesundheit der Menschen und einer dynamischen Entwicklung der Volkswirtschaft der drei Staaten zu verbessern,

- aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen, die die Staaten der Abkommenspartner in der bilateralen Zusammenarbeit und im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe erreicht haben,

und

- in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt der weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den drei Staaten und Völkern dient,

folgendes vereinbart:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel l

Ziel und Gegenstand der Zusammenarbeit

(1) Die Abkommenspartner entwickeln die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zum Schutz und zur Verbesserung des Zustandes der Luft, des Bodens, der Wälder und Gewässer sowie zur rationellen Nutzung der Naturressourcen unter besonderer Berücksichtigung der grenznahen Gebiete.

(2) Die Abkommenspartner richten die Zusammenarbeit vornehmlich auf die Verminderung der Verunreinigungen der Luft und der Gewässer, die im Territorium der Staaten der Abkommenspartner schädigende Wirkungen hervorrufen können, so dass negative Einflüsse auf diesen Territorien verhindert oder zumindest eingeschränkt werden.

Artikel 2

Hauptgebiete der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit wird insbesondere folgende Gebiete umfassen:

a) Forschungsarbeiten, technologische Lösungen und Produktion von Geräten und Anlagen, die der Verringerung der Emission von Schwefeldioxid, Stickoxiden und Stäuben und dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen dienen, Erwerb von Lizenzen, Technologien und Know how,

b) Entwicklung und Einführung von abproduktarmen und wassersparenden Technologien und Geräten zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wertstoffen,

c) Entwicklung und Produktion von Messgeräten und Schaffung von wissenschaftlich-technischen und organisatorischen Grundlagen er Umweltüberwachung,

d) Koordinierung der Systeme der Umweltüberwachung, der Auswertung ihrer Ergebnisse sowie des Austausches der gewonnenen Daten,

e) Untersuchung von Ursachen der Waldschäden und ihrer Folgen sowie Koordinierung von Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet und der Zusammenarbeit beim Schutz der Wälder und

der Beseitigung von Schäden,

f) Zusammenarbeit im Bereich der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern, darunter Entwicklung von Beispiellösungen der Zusammenarbeit im Einzugsbereich der Lausitzer Neiße,

g) wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, darunter direkte Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Betrieben zur Entwicklung, Produktion und zum Austausch von Technologien, Anlagen und Geräten für den Umweltschutz.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete der Zusammenarbeit können durch die Abkommenspartner verändert oder ergänzt werden.

Artikel 3

Grundprinzipien der Zusammenarbeit

Die Abkommenspartner werden im Interesse einer rationellen Nutzung der Naturressourcen die sich gleichzeitig auf den Territorien der Staaten von zwei oder drei Abkommenspartnern befinden, jeweils auf ihre Territorien in Übereinstimmung mit den angenommenen Arbeitsplänen Maßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrages und zur Minderung der negativen Wirkungen von Schäden in grenznahen Gebieten durchführen.

(2) Alle neuen Objekte, die die Umweltbedingungen in den grenznahen Gebieten beeinträchtigen können, werden, beginnend mit dem Jahr 1990, mit Anlagen für den Umweltschutz ausgestattet.

Artikel 4

Methoden der Zusammenarbeit

Die Abkommenspartner werden zur Realisierung des Abkommens Fünfjahres- und Jahresarbeitspläne vereinbaren, die für den entsprechenden Zeitraum die konkreten Aufgaben, insbesondere

a ) der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit,

b) der Kooperation und Spezialisierung der Produktion von Anlagen und Geräten des Umweltschutzes,

c ) zum Aufbau und Betrieb von Meßnetzen zur Überwachung der Veränderungen der Umwelt,

d ) für den Datenaustausch über den Zustand der Umwelt, die Hochwasservorhersage und Warnung vor außergewöhnlichen Verunreinigungen (Luft, Wasser),

e ) zu Maßnahmen zur Verminderung des Eintrage van Schadstoffen in die Luft, den Boden und die Gewässer mit schädigendem Einfluß auf das Territorium der Staaten der Abkommenspartner

enthalten.

Artikel 5

Formen der Zusammenarbeit

(1) Bei der Realisierung das Abkommens werden insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit angewandt:

a) Bildung von zeitweiligen Arbeitsgruppen zur Lösung von aktuellen und vorrangigen Problemen, wie zum Beispiel: Reduzierung der Emission von Schwefeldioxid und Stickoxiden, Beseitigung von Waldschäden, Verminderung des Schadstoffeintrages in die Gewässer,

b) Herstellung von Direktbeziehung zwischen Betrieben, die Anlagen und Geräte für den Umweltschutz produzieren,

c) Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten sowie Delegationen zu Informations-, Wissenschafts- und Studienzwecken,

d) Durchführung gemeinsamer Untersuchungen und Studien,

e) Durchführung von Konferenzen, Symposien und Expertenberatungen sowie Teilnahme von Vertretern eines der Abkommenspartner an nationalen und internationalen Veranstaltungen, die von dem anderen Abkommenspartner organisiert werden,

f) Bereitstellung von Personal, Ausrüstungen und Materialien zu vereinbarten Bedingungen zur Hilfeleistung auf Wunsch des betroffenen Abkommenspartners bei der Beseitigung der Folgen von Havarien in Industrieobjekten und bei Naturkatastrophen, die eine Gefährdung für die Umwelt darstellen,

g) Informationsaustausch über neue technologische Lösungen, Maßnahmen, die mit dem Umweltschutz zusammenhängen, Investitionsmaßnahmen, die einen wesentlichen Einfluß auf den Zustand der Umwelt haben, juristische und ökonomische Normative Standards und andere wichtige Probleme der Ökologiepolitik.

(2) Weitere Formen der Zusammenarbeit können im Laufe der Realisierung des vorliegenden Abkommens vereinbart werden.

Artikel 6

Zusammenarbeitende Partner

(1) Die Zusammenarbeit kann unter Einbeziehung der zuständigen staatlichen Organe sowie von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Wirtschaftseinrichtungen (im weiteren Partner genannt) organisiert werden.

(2) Die Partner der Zusammenarbeit werden in den Arbeitsplänen genannt.

(3) Zur Realisierung des Abkommens können die Partner unter Beachtung der zwischen den Abkommenspartnern gültigen Dokumente über die allgemeinen Bedingungen wirtschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit Vereinbarungen und Kontrakte abschließen.

Kapitel II

Einzelne Gebiete der Zusammenarbeit

Artikel 7

Abproduktarme Technologien

(1) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Einführung abproduktarmer und abproduktfreier Technologien sowie von Anlagen zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wertstoffen zusammen.

(2) Die Partner werden sich kontinuierlich über von innen angewandte neue technologische Lösungen zur Rückgewinnung und Verwertung der Abprodukte informieren, den Austausch dieser Technologien fördern und sich bei ihrer Einführung technische Unterstützung gewähren.

(3) Die Abkommenspartner werden mit dem Ziel zusammenarbeiten, den internationalen Austausch abproduktarmer und abproduktfreier Technologien zu fördern und auf diesem Gebiet bestehende Hindernisse zu beseitigen.

Artikel 8

Umweltüberwachung

(1) Die Partner arbeiten gemeinsam an der ständigen Verbesserung der Umweltüberwachung und Einschätzung der Umweltbelastung. Sie vereinbaren die Anforderungen an die Meß- und Analysentechnik zur Überwachung der Umwelt und koordinieren die Entwicklung und Produktion dieser Technik.

(2) Die Partner werden die Meßsysteme in ihren grenznahen Gebieten vervollkommnen, eine Vergleichbarkeit der Meßergebnisse herbeiführen und diese Meßergebnisse austauschen.

Artikel 9

Reinhaltung der Luft

(1) Die Abkommenspartner konzentrieren ihre Zusammenarbeit vor allem auf die grenznahen Gebiete, die in erhöhtem Maße Verunreinigungen ausgesetzt sind, und vereinbaren Maßnahmen zur Herabsetzung dieser Verunreinigungen in den Zeiträumen bis 1995, 2000, 2010.

(2) Die Partner vervollkommnen bis zum Jahre 1993 die Systeme zur Messung der Luftqualität, um vergleichbare Meßergebnisse zu erhalten, die sie in vereinbarter Form und im vereinbarten Umfang austauschen werden.

(3) Die Partner werden bei der Erarbeitung und Anwendung von Methoden der mathematischen Modellierung grenzüberschreiteder Verunreinigungen zusammenarbeiten.

(4) Die Abkommenspartner werden entsprechend den Bestimmungen der Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigungen vom 13. November 1979 alle ihre Möglichkeiten nutzen, um die Minderung von Emissionen gasförmiger, auf die grenznahen Gebiete einwirkender Verunreinigungen, vor allem durch Schwefeldioxid und Stickoxide, zu erreichen. Sie werden die Quellen fester Emissionen, die auf die grenznahen Gebiete einwirken, mit entsprechenden Umweltschutzanlagen ausstatten.

Artikel 10

Schutz der Wälder

(1) Die Partner werden nach einem abgestimmten Meßsystem Untersuchungen des Bodens und der Waldvegetation zur Einschätzung des Gesundheitszustandes der Wälder und der möglichen Gefährdungen durchführen sowie jährlich zu abgestimmten Terminen die Ergebnisse dieser Einschätzung austauschen.

(2) Die Partner werden in gegenseitiger Koordinierung Untersuchungen zu den Ursachen der Waldschäden sowie zu Methoden des Schutzes und der Erneuerung der Waldbestände durchführen.

(3) Die Partner werden Erfahrungen auf des Gebiet der rationellen Forstwirtschaft austauschen und sich gegenseitig wissenschaftliche und nach Möglichkeit auch technische Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen der Forstwirtschaft zur Erhaltung der Waldbestände sowie zur Einschränkung und Beseitigung von Waldschäden gewähren.

Artikel 11

Zusammenarbeit an den Grenzgewässern

(1) Die Abkommenspartner werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern vertiefen und dabei insbesondere Maßnahmen koordinieren und durchführen, die dem Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigungen und der Minderung ihrer Schadstoffbelastung dienen. Zur schrittweisen Senkung der Verunreinigung der

Grenzgewässer werden sie Richtwerte vereinbaren, die in den Jahren 1995, 2000 und 2010 erreicht werden sollen.

(2) Die Partner werden die wasserwirtschaftliche Bilanzierung an den Grenzgewässern nach Menge und Güte des Wassers einschließlich der Modellierung der Abflüsse mit Hilfe der Rechentechnik und nach einer abgestimmte Methodik vervollkommnen.

Artikel 12

Zusammenarbeit an den Grenzgewässern der Lausitzer Neiße

(l) Die Abkommenspartner werden die Zusammenarbeit zum Schutz der Grenzgewässer der Lausitzer Neiße als ein Modell für die Zusammenarbeit an den Grenzgewässern entwickeln.

(2) Unter Begriff "Grenzgewässer der Lausitzer Neiße" werden die Oberflächengewässer der Lausitzer Neiße verstanden, auf denen die Staatsgrenzen zwischen der Ostdeutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik verlaufen.

(3) Die Abkommenspartner erarbeiten und verwirklichen ein gemeinsames langfristiges Programm zur schrittweisen Verbesserung der Wasserqualität der Grenzgewässer der Lausitzer Neiße.

(4) Die Abkommenspartner werden die Wassermenge, die aus den Grenzgewässern der Lausitzer Neiße für den Bedarf der Bevölkerung, der Industrie, der Energiewirtschaft und der Landwirtschaft entnommen wird, wie auch die Bedingungen abstimmen, nach denen in diese Gewässer gereinigte Abwässer abzuleiten sind.

(5) Die Partner werden gemeinsame Kontrollmessungen in den Grenzgewässern der Lausitzer Neiße durchführen sowie Einschätzungen des Reinheitsgrades dieser Gewässer nach abgestimmten Prinzipien und Methoden vornehmen.

Artikel 13

Abfalldeponien

(1) Die Partner werden sich über vorhandene Deponien von Siedlungs- und Industrieabfällen, die die Umwelt der Staaten der Abkommenspartner negativ beeinflussen können, informieren.

(2) Die Partner werden Erfahrung auf dem Gebiet de Errichtung und des Betriebes von Deponien austauschen und sich gegenseitig wissenschaftliche und entsprechend den Möglichkeiten auch technische Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen gewähren, die sie insbesondere im grenznahen Raum zur Einschränkung möglicher umweltschädigender Einwirkungen dieser Deponien treffen.

Artikel 14

Außergewöhnliche Umweltgefährdungen·

(1) Die Abkommenspartner werden sich unverzüglich über Fälle außergewöhnlicher Verunreinigungen des Wassers und der Luft, über Hochwasser, Eisgang oder andere ernste Gefahren für die Umwelt unter Angabe möglichst exakter Daten und Meßwerte informieren, sofern der begründete Verdacht besteht, daß diese außergewöhnliche Situation eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der Menschen, für die natürliche Umwelt und die Volkswirtschaft der Abkommenspartner darstellt. Sie werden die Warndienste unter Anwendung neuester wissenschaftlich-technischer und meteorologischer Erkenntnisse ständig vervollkommnen und bei der Bekämpfung außergewöhnlicher Verunreinigungen und Gefahren für die Umwelt zusammenarbeiten.

(2) Die Partner werden baldmöglichst detaillierte Vereinbarungen für das Zusammenwirken bei der Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung der in Absatz l genannten außergewöhnlichen Gefährdungen erarbeiten.

(3) Abkommenspartner, von deren Staatsgebiet eine außergewöhnliche Verunreinigung ausgeht, sind insbesondere verpflichtet, unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Folgen dieser Verunreinigung einzuleiten und die anderen Abkommenspartner darüber zu informieren.

(4) Die Abkommenspartner werden auf Anforderung eines der Abkommenspartner bei der Beseitigung einer außergewöhnlichen Gefährdung der Umwelt auf der Grundlage vereinbarter Prinzipien Hilfe leisten und die entsprechenden Aktionen koordinieren.

(5) Die Partner werden die Technologien und Ausrüstungen zur Beseitigung außergewöhnlicher Gefährdungen der Umwelt weiter vervollkommnen und sich dabei gegenseitig informieren und unterstützen.

(6) Bei technisch bedingten Havarien oder anderen plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignissen, die zu außergewöhnlichen Umweltverunreinigungen führen und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, erhebliche Schädigungen der natürlichen Umwelt oder in der Volkswirtschaft auf den Territorium der Staaten der anderen Abkommenspartner nach sich ziehen, werden die Abkommenspartner in jedem Falle über die Kosten der gegenseitigen Hilfe, die Art der Kostenerstattung für diese Hilfe sowie über die Kosten für die Beseitigung der außergewöhnlichen Verunreinigungen Verhandlungen führen.

Kapitel III

Organisation der Zusammenarbeit

Artikel 15

(1) Zur Lösung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben bilden die Abkommenspartner eine ''Dreiseitige Kommission der Regierungsbevollmächtigten zur Realisierung des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, dar Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes'' (im weiteren ''Kommission").

(2) Jeder Abkommenspartner benennt einen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter. Die Bevollmächtigten können Experten und Berater in die Arbeit der Kommission einbeziehen.

(3) Den Vorsitz der Kommission führen die Bevollmächtigten jeweils für ein Jahr in der Reihenfolge der Staaten nach dem Alphabet der Sprache des Staates, dessen Regierung Depositar des Abkommens ist.

Artikel 16

(1) Die Kommission erarbeitet die Fünfjahres- und Jahresarbeitspläne zur Realisierung des Abkommens und kontrolliert ihre Erfüllung.

(2) Die Kommission kann weitere, der Realisierung des Abkommens dienliche Initiativen ergreifen.

(3) Die Kommission beschließt ihre Arbeitsordnung. Sie kann zeitweilige Arbeitsgruppen zur Lösung konkreter Aufgaben einsetzen.

Artikel 17

(1) Ordentliche Tagungen der Kommission finden einmal jährlich auf dem Territorium des Staates statt, dessen Regierungsbevollmächtigter die Funktion des Vorsitzenden ausübt.

(2) Außerordentliche Tagungen werden auf Antrag eines der Abkommenspartner innerhalb zweier Monate ab Datum des Eingangs des Antrages bei den andere Abkommenspartnern einberufen und finden auf dem Territorium des Staates des antragstellenden Abkommenspartners statt.

(3) Von den Tagungen werden Protokolle in den Sprachen der drei Staaten ausgefertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet.

(4) Jeder Abkommenspartner trägt die Kosten für die Teilnahme seines Bevollmächtigten, seiner Experten und Berater in der Kommission.

(5) Die Kosten für die Durchführung der Tagungen der Kommission trägt der Abkommenspartner, in dessen Staat die jeweilige Tagung stattfindet.

Artikel 18

Die Protokolle der Tagungen der Kommission bedürfen der Bestätigung durch die Abkommenspartner. Über die erfolgte Bestätigung informiert jeder Abkommenspartner den Depositar des Abkommens unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 90. Tag nach der Unterzeichnung des Protokolls,

Artikel 19

Streitfragen zwischen den Abkommenspartnern, die sich auf die Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens bezeiehen, werden auf diplomatischem Wege oder durch andere durch die Abkommenspartner vereinbarte Mittel gelöst.

Kapitel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Abkommenspartner aus früher von ihnen abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

Artikel 21

Die Funktion des Depositars dieses Abkommens wird die Regierung der Volksrepublik Polen in Übereinstimmung mit den Normen und Prinzipien des Völkerrechts ausüben.

Artikel 22

Dieses Abkommen wird entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angenommen und tritt am Tag des Eingangs der letzten Note, mit der das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen dem Depositar mitgeteilt wird, in Kraft.

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem der Abkommenspartner gekündigt werden, jedoch nicht später als sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres; in diesem Falle tritt es mit Ende des betreffenden Jahres außer Kraft.

(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens beeinflusst nicht die Gültigkeit der Vereinbarungen und Kontrakte, die zu seiner Realisierung von den Partnern abgeschlossen wurden.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen kann mit Zustimmung aller Abkommenspartner veröndert oder ergänzt werden. Vorschläge zur Veränderung oder Ergänzung sind von den Abkommenspartnern an den Depositar zu schicken, der sie unverzüglich den anderen Abkommenspartnern zur Behandlung übermittelt.

(2) Änderungen und Ergänzungen, die von allen Abkommenspartnern angenommen sind, treten in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Abkommens in Kraft.

Dieses Abkommen wurde am 1. Juli 1989 in Wroclaw in drei Originalen, jedes in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache, ausgefertigt, wobei alle Texte die gleiche Gültigkeit haben.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Für die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik