Additional Protocol To The Convention Supplementary To The Convention On Third Party Liability In The Field Of Nuclear Energy

Filename: 1964-AdditionalProtocol-1963-Supplementary-1960-ThirdPartyLiabilityFieldNuclearEnergy.AAYYYYMMDD.DE.txt
Source: Bundesgesetzblatt 1975/II, pp. 1021 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

Additional Protocol To The Convention Of January 31, 1963 Supplementary To Paris Convention Of July 29, 1960 On Third Party Liability In The Field Of Nuclear Energy

Source: Bundesgesetzblatt 1975/II, pp. 1021 (Official Collection of Laws and Treaties of the Federal Republic of Germany).

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, als Unterzeichner des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser bereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie,

IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:

Einige Bestimmungen des im Rahmen der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, in Paris geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind durch das am 28. Januar 1964 in Paris geschlossene Zusatzprotokoll, das von ihnen unterzeichnet wurde, geändert worden;

Die Änderungen, die durch das vorgenannte Zusatzprotokoll am Pariser bereinkommen vom 29. Juli 1960 vorgenommen wurden, machen gewisse Änderungen des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser bereinkommen erforderlich,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Das Zusátzübereinkommen vom 31, Januar 1963 zum Pariser Uber-

einkommen vorn 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt geändert:

A. Absatz 2 der Präambel wird durch folgenden Text ersetzt:

Als Vertragsparteien des im Rahmen der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden Pariser Übereinkommen" genannt) in seiner durch das am 28. Januar 1964 in Paris geschlossene Zusatzprotokoll geänderten Fassung.

B. Artikel 4 wird durch folgenden Text ersetzt:

Artikel 4

a) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so werden die Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des Pariser Übereinkommens, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, nur bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Rechnungseinheiten zusammengerechnet.

b) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereit-gestellten öffentlichen Mittel darf in diesem Falle den Unterschied zwischen 120 Millionen Rechnungseinheiten und der Summe der Beträge nicht übersteigen, die für diese Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) i) oder im Falle eines Inhabers, dessen Kernanlage im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates dieses Übereinkommens gelegen ist, gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens festgesetzt sind. Sind mehrere Vertragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden diese Mittèl von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an dem nuklearen Ereignis beteiligten Kernanlagen, die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gelegen sind und deren Inhaber haften, bereitgestellt.

C. Artikel 6 wird durch folgenden Text ersetzt:

Artikel 6

Bei der Berechnung der gemäß diesem bereinkommen bereitzustellen-den Mittel werden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksuhtigt. Ist ein Schaden durch ein

nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfallen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren Besitz aufgegeben worden ist und die nicht wiedererlangt worden sind, so darf eine solche Frist zwanzig Jahre vom Zeitpunkt des Diebstahls, des Verlustes, des Uberbordwerfens oder der Besitzaufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie verlängert sich in den in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des Pariser Ubereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.

D. Artikel 7 wird durch folgenden Text ersetzt:

Artikel 7

Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.

E. Artikel 8 wird durch folgenden Text ersetzt:

Artikel 8

Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Ubereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann jede Vertragspartei für den Fall, daß der Schadensbetrag

i) 120 Millionen Rechnungseinheiten, oder

ii) den höheren Betrag, der sich dar-aus ergibt, daß mehrere Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des Pariser Ubereinkommens zusammengerechnet werden,

übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merkmale für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.

F. Artikel 10 wird durch folgenden Text ersetzt:

Artikel 10

a) Die Vertragspartei„ deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, daß die dadurch verursachten Schäden den Betrag von 70 Millionen Rechnungseinheiten übersteigen oder zu übersteigen drohen. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.

b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.

c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffs-rechte aus.

d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wer-den, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zu-ständigen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 d) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.

u

(a) Die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteil des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegen-über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie.

(b) Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifizierung oder Bestätigung. Die Ratifikationsurkunden dieses Zusatzprotokolls werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Bestätigung dieses Zusatzprotokolls wird ihr gegebenenfalls notifiziert.

(c) Die Unterzeichnerregierungen dieses Zusatzprotokolls verpflichten sich, dieses bei Ratifizierung des Übereinkommens vom 31. Januar 1963 zu ratifizieren oder zu bestätigen. Der Beitritt zu diesem Übereinkommen wird nur mit dem Beitritt zu diesem Zusatzprotokoll wirksam.

(d) Die belgische Regierung teilt allen Unterzeichnern und den Regierungen, die dem bereinkommen vorn 31. Januar 1963 beigetreten sind, den Eingang der Ratifikationsurkunden und die Notifizierung der Bestätigungen mit.

(e) Bei der Feststellung der Zahl der Ratifizierungen, die auf Artikel 20 Absatz (c) des Übereinkommens vom 31. Januar 1963 für dessen Inkrafttreten vorgesehen sind, werden nur Unterzeichner berücksichtigt, die dieses Übereinkommen ratifiziert und dieses Zusatzprotokoll ratifiziert oder bestätigt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Paris am 28. Januar 1964, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei die sechs Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die bei der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Regierungen eine beglaubigte Abschrift.