Convention Relative To The Carriage Of Inflammable Substances On The Rhine Between Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, The Netherlands And Prussia

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Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 192, pp. 32.

Convention Between Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, The Netherlands And Prussia Relative To The Carriage Of Inflammable Substances On The Rhine, EIF: 1 April 1903

Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 192, pp. 32.

Section 1.

Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte;

b. alle aus Theer oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf- und Schiefertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe, die unter

a. und b. bezeichneten Stoffe jedoch nur, insoweit deren Entflammbarkeit, im Penskyschen Apparat bestimmt unter 800 C. liegt;

c. Schwefelaether (Aethylaether), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefel-Alcohol);

d. rothe rauchende Salpetersäure;

e. weisser und gelber, sowie rother (amorpher) Phospher;

f. Bucher'sche Feuerlöschdosen.

Die unter a und b bezeichneten Stoffe, soweit sie nach obiger

Einschränkung als feuergefährlich gelten, werden nach dem Grade der Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingetheilt, je nachdem sie bei 17,5° C. ein spezifisches Gewicht haben von:

(Klasse I) mindestens 0,780,

( „ II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680, ( „ III) 0,680 oder weniger.

Section 2.

Die in Section 1 lit. a und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Rheine nur befördert werden entweder

a. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder h. in Gefässen aus Glas oder Steinzeug.

Die Gegenstände der Klassen I und II ausserdem

c. in besonders guten, dauerhaften Fässern.

Bei der Beförderung in Gefässen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vorschriften zu beachten:

1. Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sabstanzen fest verpackt sein.

2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer guten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig, die Schutzdecke muss falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf für die Stoffe der Klasse I bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm, bei Verwendung von Gefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten von Gefässen 40 Kilogramm nicht übersteigen.

Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthällt, ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen II und III enthalten, haben ausserdem die Aufschrift: „Muss getragen werden" zu erhalten.

Die Bestimmungen, über die Beförderung von Petroleum auf dem Rhein in Kastenschiffen werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

Section 3.

Sehwefelaether (Aethylaether) sowie Kollodium dürfen nur in voll-kommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser Gefässe, und zwar sowohl der Metall-wie der Glasgefässe muss bei Vereiniging mehrerer Gefässe in einem Frachtstücke den in Section 2 Ziffer 1, und bei Einzelverpackung den in Section 2 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften entsprechen mit der Massgabe, dass hei Einzelverpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf.

Section 4.

Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) darf nur befordert werden entweder:

1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt;

oder 2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder andern, lockeren Substanzen verpackt sein;

oder 3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen ein-gefüttert sind.

Section 5.

Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure unterliegt folgenden Vorschriften:

Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und Flaschen müssen in den Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen umgeben sein.

Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter volkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

Section 6.

Weisser und gelber Phosphor muss mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und mussen äusserlich als „gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend" und mit „oben" bezeichnet sein.

Rother (amorpher) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend" bezeichnet sein.

Section 7.

Bucher'sehe Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in grössere, gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.

Section 8.

Falls die in den SectionSection 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander als mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.

Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen Weise nur mit gleichen Mengen andrer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.

Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Fracht-

stückes in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest eingebettet ist.

Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegenständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.

Section 9.

Die in den SectionSection 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Behälter (Gefässe aus Metall, Fässer, Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, dass sie weder an einander stossen noch herabfallen können.

Section 10.

Feuergefährlichen Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. -

Section 11.

Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben.

Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegen-stände geladen haben, nicht brennen.

Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfänger versehen sein.

Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstande ausgenommen das in Fässern geladene gereinigte Petroleum (Testpetroleum) sind mit dicht-schliessenden Plantüchern bedeckt zu halten.

Section 12.

Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine blaue Flagge mit einem grossen weissen F. (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne führen; dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an einer Stange befestigt sein.

Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von andern Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und ausserhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer grösseren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen (bis zu 10 Kilo, bezw. bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. Section 8) der einzelnen feuergefährlichen Stoffe sei es in vor. chriftsmässiger Einzelpackung, sei es in vorschriftsmässiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Section 8) mit sich führen, unter der Voraussetzung, dass das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuergefährlicher Stolle 40 Kilo nicht erreicht.

Section 13.

Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort erreicht hat, muss der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstande ihrer Menge und Art nach der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde unvorzüglich angeben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.

Section 14.

Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der Führer davon der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.

Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen

vorzunehmen, und die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von bewohnten Gebäuden möglichst entfernt und Dritten nicht zugänglich sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet.

Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.

Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniss und nur unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeitsboden angebracht sind, gestattet.

Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in Section 1 lit. a und h bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

Section 15.

Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser ausser der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde (vergl. SectionSection 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen der feuergefährlichen Gegen-stände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mittheilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.

Die gleiche Anzeige hat zu machen:

a. wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader,

b. wer die Güter einem Andern als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.

Die vorstehenden Vorschriften (absatz 1) finden bei Versendung von gereinigten Petroleum (Testpetroleum) keine Anwendung.

Section 16.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich von gereinigten Petroleum (Testpetroleum) auf der Stromstrecke unterhalb der Spijk-schen Fähre keine Anwendung.

Section 17.

Diese Verordnung tritt am 1 April 1903 in Kraft.

(Ce Règlement a été promulgué au Royaume des Pays-Bas par Arrêté Royal du 23 Mars 1903 (J. O. no. 89).)