Convention Between The Riverine States Of The Rhine Respecting Regulations Governing The Transport Of Corrosive And Poisonous Substances (Amendments to Annex B of Protocol 34 of 1868 Revised Convention On The Navigation Of The Rhine)

Filename: 1900-RhineTransportCorrosivePoisonousSubstances.DE.txt
Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 188, pp. 398.

Convention Between The Riverain States Of The Rhine (Alsace-Lorraine, Baden, Bavaria, Hesse, The Netherlands And Prussia) Respecting Regulations Governing The Transport Of Corrosive And Poisonous Substances, Mannheim, 11 May 1900

Source: Parry, The Consolidated Treaty Series, vol. 188, pp. 398.

Betreffend: Die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe.

Auf Wiedervorlage des Protokolls XXXIV der diesjährigen ausserordentlichen Sitzung theilt der Bevollmächtigte für Baden mit, dass seine Regierung dem in Anlage B des erwähnten Protokolls enthaltenen Entwurfe von gemeinsamen Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betr., die Zustimmung ertheilt habe.

Von dem Bevollmächtigten für Preussen wird bezüglich der Entschliessung seiner Regierung eine gleichlautende Mittheilung gemacht.

Der Bevollmächtigte für Alsaces-Lothringen erklärt, von seiner Regierung ermächtigt zu sein, dem in Anlage B zu Protokoll XXXIV der diesjährigen ausserordentlichen Sitzung der Rheinschiffahrts-Central-Commission niedergelegten Entwurfe von gemeinsamen Bestimmungen über die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein mit der Maassgabe zuzustimmen, dass dieser Entwurf in Section 2 Ziffer III die folgende Fassung erhält:

„pp. wenn sie in dichten von festem trockenen Holz gefertigten, mit Einlagereifen oder Umfassungsbinden versehenen Fässern oder Kisten verpackt sind.

Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse u. s. w. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt"

Auch der Bevollmächtigte für Bayern ist ermächtigt, dem Entwurfe Namens seiner Regierung zuzustimmen. Gegen die von dem Bevollmächtigten für Elsass-Lothringen vorgeschlagene Aenderung der Fassung in Section 2 Ziffer III des Entwurfs bestehe keine Erinnerung.

Der Bevollmächtigte für Hessen erklärt, seine Regierung stimme dem Entwurfe im Wesentlichen zu. In redaktioneller Hinsicht würden wohl in Section 2 Ziffer II Eingangs die ' Worte „dürfen auf dem Rheine nur dann versandt werden" in Wegfall zu kommen haben. Ferner würde es sich empfehlen, in Section 3 Abe. 2 vor „treffen" noch die Worte: „oder mit solchen Gebrauchsgegenständen, welche mit diesen in unmittelbare Berührung kommen" und hinter „treffen" die Worte: „insbesondere eine dichte Abdeckung der ätzenden und giftigen Stoffe vorschreiben", einzuschalten.

Der Bevollmächtigte für Niederland theilt mit, er sei gleichfalls ermächtigt, dem Entwurfe im Allgemeinen zuzustimmen; seine Regierung wünsche jedoch, denselben in nachstehenden Punkten abgeändert, bezw. ergänzt zu sehen.

In Section 1 wäre weiter zu bestimmen dass die daselbst verzeichneten ätzenden Stoffe nur versandt werden dürfen, wenn auf jedem Versándtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte: „Aetzender Stoff" nebst der Artbezeichnung des letzteren angebracht sind.

Ebenso würde in Section 2 die Bestimmung zu treffen sein, dass auch die unter III bezeichneten „anderen giftigen Metallpräparate" nur versandt werden dürfen, wenn auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Gift" nebst der Artbezeichnung wie „Kupfervitriol" „Grünspan" u. s. f. angebracht sind.

In Section 2 Ziffer 1 Zeile 4 seien die Buchstaben „u. s. f." zu streichen und in Ziffer III Zeile 4 statt „Messikot" „Massikot" zu setzen

Bezüglich der in Section 3 Abs. 2 den Aufsichtsbehörden eingeräumten Befugniss, im Einzelfalle die zur Verhütung von Gefährdungen dienlichen Anordnungen hinsichtlich der Verstauueg von ätzenden und giftigen Stoffen zu treffen, erscheine eine Fassung wünschenswerth, die es deutlicher als die vorliegende erkennen lasse, dass nicht beabsichtigt sei, die Behörden eventuell zu strengeren Anforderungen zu ermächtigen, als nach Abs. 1 allgemein zu stellen sind.

Der in Section 5 vorgeschlagene Einführungstermin endlich würde im Hinblick auf die in Niederland zu erfüllenden Förmlichkeiten, als zu knapp bemessen, auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen sein.

Die Deutschen Bevollmächtigten waren übereinstimmend der Ansicht, dass die von Niederland zu Section 3 ausgesprochene Meinung, es könne die Bestimmung in Abs. 2 als eine Verschärfung derjenigen in Abs. 1 aufgefasst werden, nicht für zutreffend zu erachten sei, da die von den Behörden im Einzelfalle zu treffenden Anordnungen lediglich im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Massregeln sich zu bewegen hätten.

Die Vorschläge von Niederland zu Section 1 und Section 2 Ziff. III, wonach auch bei ätzenden Stoffen und anderen giftigen Metallpräparaten auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelbarbe die Worte „ätzende Stoffe" und bezw. „Gift" nebst der Artbezeichnung anzubringen seien, wurden von den Deutschen Bevollmächtigten für nicht unbedenklich erachtet, da solche Vorschriften in den Bestimmungen für die Eisenbahnen nicht enthalten sind und den Ueberschlag von der Bahn auf das Schiff erschweren würden.

Bezüglich des von dem Hessischen Bevollmächtigten zu Section 3 Abs. 2 gemachten Vorschlags, wonach noch "eine besondere Abdeckung vorgeschrieben werden könne, wird seitens der übrigen Bevollmächtigten bemerkt, dass die praktische Handhabung einer solchen Vorschrift zu Belästigungen und Unzuträglichkeiten führen dürfte.

Nach eingehender Berathung einigten sieh die Bevollmächtigten über folgenden

BESCHLUSS:

I. Der in Anlage B zu Protokoll XXXIV vom 27 Mai 1899 nieder-gelegte Entwurf von gemeinsamen Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betr., erhält die beifolgende abgeänderte Fassung (siehe Anlage) und soll am 1. Juli 1900 in Kraft treten.

II. Die Bevollmächtigten werden ersucht, die Entschliessungen ihrer Regierungen über den abgeänderten Entwurf einzuholen und über das Erfolgte im Schriftwege vor dem 1. Januar 1900 sich Mittheilung zu machen.

ENTWURF

von gemeinsamen Bestimmungen, die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betr.

Section 1.

Verpackung Atzender Stoffe.

Die nachstehend verzeichneten ätzenden Stoffe dürfen auf dem Rheine nur versandt werden, wenn sie in folgender Weise verpackt sind:

1. Flüssige Mineralsäuren aller Art wie Schwefelsäure, Vitriolöl, Salz-säure, Salpetersäure (ausgenommen rothe rauchende), Scheidewasser, Nitrirsäure (Gemisch von Salpeter- und Schwefelsäure), Abfallsäure von Nitrirfabriken, Phosphorsäure, Aetzlaugen (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Potaschenlauge), kaustisches Ammoniak (Salmiakgeist):

a) entweder in Ballons, Flaschen, Kruken, welche dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind,

b) oder in Metall-, Holz- oder Gummibehältern, welche vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind;

2. Rothe rauchende Salpetersäure und Brom:

in Glasgefässen, welche in festen Holz- oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand, oder Kieselguhr eingebettet sind;

3. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogen. festes Oleum):

a) entweder in gut verlötheten starken Eisenblechbüchsen, welche von einem feinzertheilten unorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergl. umgeben und in starke Holzkisten feat verpackt sind,

b) oder in starken Eisen- und Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, verkittet und mit einer Hülle von Thon versehen und die überdies wie die unter lit. a bezeichneten Büchsen umgeben und verpackt sind.

Section 2.

Verpackung giftiger Stoffe.

Die nachstehend verzeichneten giftigen Stoffe dürfen auf dem Rheine nur bei Erfüllung folgender Bedingungen versandt werden.

I. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten-rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbencobalt (Fliegenstein), ferner Cyankalium (Cÿannatrium) und Quecksilberpräparate (Sublimat, Calomel, weises und rothes Präcipitat), wenn

1. auf jedem Versandtstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Gift" mit der Artbezeichnung wie „Arsenik", „Cyankalium", „Sublimat" u. s. f. angebracht sind und,

2. die Verpackung in nachtstehender Weise bewirkt worden ist:

a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder

b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem Holze verpackt _.ad, oder

c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleide, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.

II. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, wenn

1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte: „Arsenik (Gift)" angebracht sind:

2. bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;

3. bei Verschickung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern diese Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.

Diese Vorschriften gelten auch für die Gefässe, in welchen flüssige Arsenikalien transportirt worden sind.

III. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metalfarben, Metallsalze u. s. f.), wohin Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpräparate, desgleichen Bleipräparate als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, wenn sie in dichten von festem trockenen Holz gefertigten, mit Einlagereifen oder Umfassungsbinden versehenen Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse u. s. f. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

Section 3.

Verstauung von Atzenden und giftigen Stoffen.

Bei der Verstauung von ätzender und giftigen Stoffen auf den Schiffen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sie nicht mit anderen Gegen-ständen in einer Weise zusammengeladen werden, welche im Falle von Beschädigungen der Verpackung Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit besorgen lässt.

Die Aufsichtsbehörden der Häfen, wo das Ein- und Zuladen statt-findet, können im Einzelfalle die zur Verhütung solcher Gefährdungen dienlichen Anordnungen hinsichtlich der Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen namentlich beim Zusammenladen der in Section 2 Ziff. I und II bezeichneten Giftstoffe mit Nahrungs- und Genussmitteln oder mit Rohmaterialien, aus denen Nahrungs- und Genussmittel hergestellt werden sollen, oder mit solchen Gebrauchsgegenständen, welche mit diesen in unmittelbare Berührung kommen, treffen. Ueber die Anordnung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen, die vom Schiffsführer bis zur Beendigung des bezüglichen Transports auf dem Schiff aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.

Section 4.

Bestrafung.

Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden gemäss Artikel 32 der revidirten Rheinschiffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868 bestraft.

Section 5.

Einführungstermin.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1900 in Wirksamkeit.

Von diesem Zeitpunkte an treten die im Jahre 1888 erlassenen gemeinsamen Bestimmungen, den Transport giftiger und ätzender Stoffe auf dem Rheine betreffend, ausser Kraft.

Mannheim, den 11 Mai 1900.