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IEA Database Version 2007.1 Release Notes |
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Nachdem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogthum Baden unter dem 25. März 1875 zum Zwecke der Erhaltung und Vermehrung der werthvollen Fischarten im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees die nachstehenden Bestimmungen als Grundlagen für die zu erlassenden Gesetze und Verordnungen über die Ausübung der Fischerei in den bezeichneten Gewässern vereinbart worden:
sind zum Behufo der Vereinbarung dos Beitritts Elsass-Lothringens zu die-ser Uebereinkunft
Seitens des schweizerischen Bundosraths
Herr Stünderath Dr. Jakob Sulzer,
Seitens der Grossherzoglich Badischen Regierung
Herr Geheimer Legationsrath Dr. Friedrich Hardeck
und
Herr Ministerialrath Albort Edwin Sprenger,
und
Seitens der Kaiserlich Deutschen Reichsregierung,
Herr Regierungsrath Paul Friedberg
zu Bevolliuüchtigten bestellt worden, und sind diese Bevollmächtigten unter Ratifikationsvorbehalt über folgende Punkte übereingekommen:
Elsass-Lothringen tritt der vorstehenden Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogthum Baden über die Anordnung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees, bei.
Es soll jedem der drei übereinkommenden Theile frei stehen, nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage des Ratifikations-Austausches zu gegenwärtiger Uebereinkunft gerechnet, jederzeit mit cinjiihriger Kündigungsfrist von der Vereinbarung zurückzutreten.
Hierzu wird konstatirt, dass die in don Ratifikations-Erklärungen vorn 30. November / 5. Dezember 1875 zu der Baseler Uebereinkunft vom 25. Mürz 1875 festgesezte zehnjlihrigo Kündigungsfrist gleichfalls erst mit dem obengedachten Ratifikations-Austausche zu laufen beginnen soll.
Mit der Ratifikation gegenwärtiger Uebereinkunft erledigt sich der vom schweizerischen Bundesrath und der Grossherzoglich Badischen Regierung in den Ratifikations-Erklärungen vom 30. November und 5. Dezember 1875 gemachte Vorbehalt:
dass die Einführung und künftige Beibehaltung der in der Ueberoinkunft enthaltenen Vorschriften auch in Elsass-Lothringen als Bedingung der Wirksamkeit zu gelten habe,
so dass mit der Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung deren Inhalt sowohl in der Schweiz, wie in Baden, wie in Elsass-Lothringen in Wirksamkeit zu treten hat.
Es wird konstatirt, dass das im Artikel 2, Littera e der Baseler Uebereinkunft vom 25. März 1875 zugelassene Mindestmass von 1r/2 Centimeter Maschenweite für den Fang kleiner Fische in den betreffenden Gebieten der drei übereinkommenden Theile gesezmässig auf zwei Centimeter festgesezt ist.
Es wird für wünschenswerth erachtet, dass im Falle des Beitritts anderer Staaten von diesen gleichfalls zwei Centimeter als Mindestmass an-genommen werden.
Ferner wird zu Artikel 8 der Baseler Uebereinkunft vorn 25. Miirz 1875 konstatirt, dass die Freigabe des Fanges der Maifische in der Frühjahrs-Schonzeit nicht. beanstandet wird.
Die gogenwärtigo Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechslung der Ratifikations-Erklürungen thunlichst bald bewirkt werden.
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft in dreifacher Ausfertigung vollzogen.
Also geschehen
Mülhausen im Elsass, den 14. Juli 1877.
Sulzer. Hardeck. Sprenger. Friedberg.